Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, das Steiermärkischen Behindertengesetzes und des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20230202_12Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, das Steiermärkischen Behindertengesetzes und des Steiermärkischen WohnunterstützungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 – beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 12 lautet:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
In § 8 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Bezugsberechtigte“ durch die Wortfolge „Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird“ ersetzt.
In § 8 Abs. 9 Z 1 wird nach der Wortfolge „Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz“ die Wortfolge „oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung“ eingefügt.
In § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Leistungen“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 8 und § 10“ eingefügt.
In § 19 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Sozialunterstützung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 8 und § 10“ ersetzt.
Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 2 Z 12, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 Z 1, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.“
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.“
Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.“
„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 30, § 31 und § 39a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld und allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“
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