Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes (15. LWKG-Novelle)
LGBLA_ST_20230202_11Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes (15. LWKG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2018, wird wie folgt geändert:
Vor dem Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
§ 4 Abs. 1 lit. c erster Satz lautet:
„Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach lit. a oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß lit. a oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.“
(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften und land- und forstwirtschaftlichen Fachvereinen/Fachverbänden einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn
(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.“
„(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Obfrau/einen Obmann und eine Obfrau-/Obmannstellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf die Obfrau/der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Für die Wahl der Obfrau/des Obmannes steht jeder Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die nicht die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/Der Obmann (Obfrau-/Obmannstellvertreterin/Obfrau-/Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.“
In § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und die Einteilung von Wahlsprengeln für die Wahl des Bäuerinnenbeirates auf Gemeindeebene beschließen.“
In § 24 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit“ eingefügt und entfällt die Z 2.
Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen muss.“
„(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.“
§ 25 Abs. 2 entfällt.
Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.“
§ 27 Abs. 4 lit. b bis lit. d lauten:
§ 27 Abs. 4 lit. f und g lauten:
§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen und der Befragung von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigter/Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten. Der Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.“
„(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (§ 32), zum Kammerbeitrag A (§ 33) und zum Kammerbeitrag C (§ 35) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die § 32, § 33, § 34 und § 35 sind sinngemäß anzuwenden.“
Kammerzugehörigen durch Erklärung (§ 4 Abs. 2a lit. a) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.“
„(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“
In § 42 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Angleichung an die Grenzen der Wahlsprengel“.
§ 42 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Mitglieder können nur Kammerzugehörige (§ 4) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.“
In § 42 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Wahlsprengel)“.
§ 42 Abs. 7 lautet:
„(7) Wenn innerhalb einer Frist von acht Wochen die Vorschläge gemäß Abs. 5 und 6 nicht erstattet werden, kann der Hauptausschuss der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. der Gemeindebauernobfrau/des Gemeindebauernobmannes vornehmen.“
„(8) Das Nähere über die Organisation, Abstimmungen, Wahlen (Durchführung der Wahl mittels Briefwahl) und Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und durch die Vollversammlung der Landeskammer zu bestätigen ist.“
(1) Die Kammerorgane, Ausschüsse und Beiräte können aus Gründen der Zweckmäßigkeit Sitzungen virtuell abhalten und Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag von der/vom Vorsitzenden allen Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe übermittelt wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg innerhalb der festgesetzten Frist beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Vollversammlung der Landeskammer (§ 9, § 10, § 11) und der Vollversammlung der Bezirkskammern (§ 18 und § 19) nur während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen). Abweichend von § 12 und § 19 Abs. 1 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landeskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht samt den gefassten Beschlüssen muss bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“
„(16) In der Fassung der 15. LWKG-Novelle, LGBl. Nr. 11/2023, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 lit c erster Satz, § 7a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 24 Abs. 2 und 2a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 lit. b bis lit. d, lit. f und lit. g, § 28 Abs. 1, § 35a Abs. 1, § 35b, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7, § 42a Abs. 8 und § 44c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 2 Z 2 und § 25 Abs. 2 außer Kraft.“
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