Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
LGBLA_ST_20221223_108Änderung des Steiermärkischen BaugesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.
(3) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41).
(4) Eine Verlängerung der Frist ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer zulässig
(5) Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.“
1a. Nach § 119t wird folgender § 119u eingefügt:
§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.“
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2022 treten § 30 und § 119u mit 31. Jänner 2023 in Kraft.“
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