Regelung des Ausmaßes der Neuauspflanzungen
LGBLA_ST_20221222_105Regelung des Ausmaßes der NeuauspflanzungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022, wird verordnet:
Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 20 Hektar.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Juli 2023 außer Kraft.
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