Änderung der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20221222_101Änderung der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs. 1, 2 und 3, des § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO, LGBl. Nr. 66/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 128/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Familienlastenausgleichsgesetz“ die Wortfolge „sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz“ eingefügt.
In § 1 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „der/des Bezugsberechtigten selbst oder bei einer/einem Bezugsberechtigten, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 StSUG überwiegend betreut“.
§ 1 Abs. 3 Z 6 lautet:
§ 1 Abs. 3 Z 9 lautet:
§ 1 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt:
In § 3 wird die Wortfolge „977,94 Euro“ durch die Wortfolge „1.053,64 Euro“ ersetzt.
Der Text des § 4a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2022 treten § 1 Abs. 3 Z 1, 4, 6, 9 und 10 und § 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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