Steiermärkisches Bergsportgesetz – StBSpG
LGBLA_ST_20221124_88Steiermärkisches Bergsportgesetz – StBSpGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt für Berg- und Schitouren, Bergwanderungen, Canyoningtouren und das Sportklettern
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(1) Die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin/Canyoningführer und als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer ist von der Landesregierung zu erteilen.
(2) Die Befugnis berechtigt:
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Ausflugsverkehr (§ 20).
(1) Die Befugnis gemäß § 3 ist auf schriftlichen Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der entsprechenden Prüfung (§ 5, § 6, § 7) nachzuweisen oder bedarf der Anerkennung gemäß § 10 oder § 11.
(3) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(4) Verlässlichkeit ist auch nicht gegeben bei Personen, deren Befugnis gemäß § 18 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 entzogen worden ist und seit der Entziehung noch nicht zehn Jahre verstrichen sind.
(5) Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.
(6) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Durch die Berg- und Schiführerprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Berg- und Schiführerberufes nachzuweisen. Die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Berg- und Schiführerwesen, Tourenführung und Tourenplanung, alpine Gefahren, Sportbiologie und Sportpsychologie, Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Naturkunde. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Methodik, Didaktik, Felsausbildung einschließlich Sportklettern, Eisausbildung einschließlich Eisfallklettern, Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
Durch die Canyoningführerprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoningführerberufes nachzuweisen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Canyoningführerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Sportbiologie und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturkunde. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer beschränkt sich die Prüfung auf jene Gegenstände, die nicht bereits von der Berg- und Schiführerprüfung erfasst sind.
Durch die Sportkletterlehrerprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterlehrerberufes nachzuweisen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Sportkletterlehrerwesen, Routenplanung und Taktik, Gefahrenkunde, Sportbiologie und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Kletterethik sowie Naturkunde. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Sicherungs- und Seiltechniken beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Erste Hilfe und Rettungstechniken.
(1) Zur Prüfung sind nur Personen zuzulassen, die die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass eine Vertreterin/ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung und die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Steirischen Bergsportführerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt werden. § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
(3) Als Vorsitzende und Mitglieder dürfen bei der
(4) Die Landesregierung kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterinnen/Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die jeweiligen Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, die Dauer der praktischen Ausbildung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls dem Stand der Wissenschaft, dem Stand der Technik und der Sicherheit im Bergsport und der Alpinistik entsprechenden und erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Bei der Canyoningführerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Berg- und Schiführerausbildung umfasst ist.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Steirischen Bergsportführerverband, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Steirischen Bergsportführerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist auf Verlangen der nicht zugelassenen Person vom Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid auszusprechen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997, nach dem Bundessportakademiengesetz sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder Staates Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskursen nach § 9 ganz oder zum Teil gleichwertig sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 nicht absolviert werden müssen, soweit sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 abgedeckt werden.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als mit Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskursen nach § 9 ganz oder teilweise gleichwertig anerkennen.
(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht umfassten Gegenständen zu absolvieren.
(1) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich die Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gemäß §§ 9 ff. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid der Landesregierung, in den erforderlichenfalls auch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 10 StBRG aufzunehmen sind.
(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in der Steiermark (§ 18 Z 1 StBRG) gelten die erforderlichen Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.
(3) Der Steirische Bergsportführerverband ist von der Entscheidung über die Anerkennung und über das Vorliegen eines europäischen Berufsausweises in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Bergsportführerverband hat nach Erteilung der Befugnis auszuhändigen:
(2) Die befugten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis gemäß Abs. 1 oder den Ausweis, der von der internationalen Vereinigung der Bergsportführerverbände ausgestellt wurde, dem der Steirische Bergsportführerverband direkt oder indirekt angehört, mitzuführen.
(1) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen/Canyoningführer und Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer (wenn alle gemeint sind, im Folgenden als „Befugte“ bezeichnet) dürfen Aufträge für Touren/Routen nur entsprechend ihrem Können und ihrer körperlichen Verfassung übernehmen. Sie haben die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten einer geplanten Tour/Route nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind,
(2) Befugte haben Personen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen ihren Ausweis vorzulegen.
(3) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer sind berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Tour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens auch im organisierten Schiraum zu vermitteln.
(4) Befugte dürfen die zur Durchführung einer geplanten Tour/Route erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(1) Befugte haben bei einer Tour/Route vor allem für die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu sorgen. Sie haben auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Befugte haben eine Tour/Route abzubrechen, wenn sie deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten können oder wenn die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ihre Anordnungen nicht befolgen. Sie dürfen sich von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern nur trennen,
(3) Befugte haben die dem jeweiligen Standard entsprechende erforderliche Ausrüstung und Material für Erste Hilfe mitzuführen.
(1) Befugte haben dem Steirischen Bergsportverführerband ihre Kontaktdaten sowie jede Änderung dieser Daten bekannt zu geben.
(2) Befugte sind auf einer Berg-, Canyoningtour oder Sportkletterroute zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft an Dritte verpflichtet.
(3) Befugte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich der Erhalterin/dem Erhalter anzuzeigen.
(4) Befugte haben der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht entgegenzuwirken.
(1) Befugte müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der jeweiligen Befugten sowie auf die europäischen Versicherungsanforderungen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Steirischen Bergsportführerverband zu überwachen.
(1) Befugte sind verpflichtet, alle zwei Jahre an Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen teilzunehmen. Ist die Teilnahme an Fortbildungen aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Steirische Bergsportführerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben.
(2) Der Steirische Bergsportführerverband ist verpflichtet, Fortbildungen durchzuführen, die den neuesten Stand der für die Berufsausübung jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, dass die Befugten solche Fortbildungen, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungen, treffen.
(4) Die Teilnahme an Fortbildungen anderer Rechtsträger ist dem Steirischen Bergsportführerverband nachzuweisen.
(1) Die Befugnis erlischt
(2) Die Befugnis ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn
(3) Im Falle des Verzichts und der Entziehung hat die betroffene Person ihren Ausweis dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzugeben.
(4) Wenn eine Befugte/ein Befugter die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht nachweisen kann, ruht ihre/seine Befugnis bis zum Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fortbildungen. Die Befugte/Der Befugte hat in diesem Fall ihren/seinen Ausweis bei dem Steirischen Bergsportführerverband bis zum Nachweis der Fortbildung zu hinterlegen.
(5) Die Befugte/Der Befugte kann ihre/seine Befugnis ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und Wiederausübung der Befugnis ist der Landesregierung anzuzeigen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Befugte/der Befugte ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen. Ruht die Befugnis länger als drei Jahre, so sind zur Wiederaufnahme der Befugnis Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung hat dem Steirischen Bergsportführerverband das Erlöschen, die Entziehung, das vorübergehende Ruhen und die Wiederaufnahme der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Steirische Bergsportführerverband hat auf Antrag als Berg- und Schiführerinanwärterin/Berg- und Schiführeranwärter, Canyoningführerinanwärterin/Canyoningführeranwärter oder Sportkletterlehrerinanwärterin/Sportkletterlehreranwärter (im Folgenden als „Anwärterinnen/Anwärter“ bezeichnet) Personen anzuerkennen, die
(2) Der Steirische Bergsportführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsnachweise im Einzelfall durch den Steirischen Bergsportführerverband anzuerkennen sind.
(4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vor, hat der Steirische Bergsportführerverband einen Bescheid zu erlassen.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 18 zu entziehen. In diesem Fall hat die Anwärterin/der Anwärter die Bescheinigung über die Anerkennung dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzugeben.
(6) Anwärterinnen/Anwärter können unter Aufsicht von Befugten zu Führungs- und Ausbildungstätigkeiten herangezogen werden. Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter dürfen die Tätigkeiten von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern im Sinne des § 21 eigenständig ausüben.
(7) Für Anwärterinnen/Anwärter gelten § 12 und § 16 sinngemäß.
(1) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen/Canyoningführer und Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer aus einem anderen Bundesland oder Staat (im Folgenden als „Befugte im Ausflugsverkehr“ bezeichnet) dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge, unter den Bedingungen des § 5 StBRG, vorübergehend in der Steiermark tätig sein.
(2) Die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach § 5, bei Canyoningführerinnen/Canyoningführern nach § 6 und bei Sportkletterlehrerinnen/ Sportkletterlehrern nach § 7, jeweils in Verbindung mit § 10 und § 11. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Befugten im Ausflugsverkehr einen Ausweis besitzen, der von der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände, dem der Steirische Bergsportführerverband direkt oder indirekt angehört, ausgestellt wurde.
(3) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Befugte/Befugter im Ausflugsverkehr ist dem Steirischen Bergsportführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Der Steirische Bergsportführerverband hat unverzüglich zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 2 besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls kein wesentlicher Unterschied besteht, ist die anzeigende Person spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Steirischen Bergsportführerverband von der Landesregierung zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht, hat die Landesregierung dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Befugten/dem Befugten die Möglichkeit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Steirischen Bergsportführerverband nachzuweisen. Der Steirische Bergsportführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von vier Monaten zu ermöglichen.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist alle zwei Jahre erneut rechtzeitig anzuzeigen, wenn beabsichtigt ist, sie weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die Landesregierung erlässt entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG durch Verordnung nähere Vorschriften zu Abs. 3 und 4, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.
(6) Die Befugten im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes durch einen Ausweis gemäß Abs. 3 oder 8 oder § 12 auszuweisen.
(7) Befugte im Ausflugsverkehr haben die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 2 zu führen, wenn sie nicht über einen Europäischen Berufsausweis verfügen oder in einem anderen Bundesland niedergelassen sind.
(8) Abs. 3 zweiter bis siebter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Befugte im Ausflugsverkehr, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 18 Z 1 StBRG) verfügen. In diesen Fällen ist mit der Anzeige der Europäische Berufsausweis vorzulegen.
(9) Für Anwärterinnen/Anwärter im Ausflugsverkehr gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
(1) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf im Zuge geführter Winter- und Schneeschuhwanderungen Grundkenntnisse im Umgang mit Lawinenverschüttetensuchgeräten, Schaufel und Sonde vermitteln. Das Anbieten und Durchführen eigenständiger Kurse in Schnee- und Lawinenkunde sowie Trainings für die Lawinenverschüttetensuche ist Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern vorbehalten.
(2) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
(3) Bei Schneelage hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer den aktuellen Lawinenlagebericht zur Planung der Bergwanderung einzuholen, sofern ein solcher ausgegeben wird. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf Winter- und Schneeschuhwanderungen in folgenden lawinensicheren und nicht unmittelbar absturzgefährdeten Bereichen durchführen:
(5) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 3 berechtigt, einzelne Schnee- oder Altschneefelder zu queren, wenn die Querung im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt und aufgrund der fehlenden Steilheit oder der Beschaffenheit des Schnees keine Absturzgefahr besteht oder das Verletzungsrisiko durch einen vorhandenen nahen Auslauf auf ein Minimum reduziert ist. Die Lawinengefahr muss ausgeschlossen werden können.
(1) Die Befugnis gemäß § 21 ist Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der entsprechenden Prüfung (§ 23) nachzuweisen.
(3) Die Berufsausübung muss zuvor beim Steirischen Bergsportführerverband angezeigt werden. Zugleich mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 nachzuweisen. § 4 Abs. 3 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeigenden die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen haben.
(4) Wer auf seine Befugnis gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 verzichtet oder diese ruhend gestellt hat, kann dem Steirischen Bergsportführerverband innerhalb von drei Jahren ab Verzichtserklärung/Ruhendstellung anzeigen, dass sie/er als Bergwanderführerin/Bergwanderführer tätig werden will. In diesem Fall entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Abs. 1 Z 3.
(5) Über die Anzeige ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen. Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „befugte Bergwanderführerin/befugter Bergwanderführer“. Gleichzeitig mit der Bescheinigung ist der Bergwanderführerausweis mit der Aufschrift „befugte Bergwanderführerin/befugter Bergwanderführer“ auszuhändigen.
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, hat der Steirische Bergsportführerverband dies mit Bescheid festzustellen und die Berufsausübung als Bergwanderführerin/Bergwanderführer zu untersagen.
(1) Der Steirische Bergsportführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern durchzuführen.
(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen im Sommer und im Winter (§ 21 Abs. 3 und 4) zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, Erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturkunde zu erstrecken.
(3) Durch die Bergwanderführerprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergwanderführerberufes nachzuweisen. Die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergwanderns durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis sowie die Prüfung zu regeln.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband kann im Einzelfall durch Bescheid andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht oder aufgrund von Staatsverträgen gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Für die Pflichten der Bergwanderführerinnen/der Bergwanderführer gelten § 13 Abs. 1, 2 und 4, § 14, § 15, § 16 und § 17 sinngemäß.
(1) Die Berechtigung erlischt
(2) Die Berechtigung ist vom Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid zu entziehen, wenn
(3) Im Falle des Verzichts oder der Entziehung ist die Bescheinigung und der Ausweis nach § 22 Abs. 5 dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzustellen.
(4) Wenn Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht nachweisen können, ruht ihre Befugnis bis zum Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fortbildung. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer hat in diesem Fall ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband bis zum Nachweis der Fortbildung zu hinterlegen.
(5) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer kann ihre/seine Berechtigung ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und die beabsichtigte Wiederaufnahme sind dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen. Ruht die Berechtigung länger als drei Jahre, so sind zur Wiederaufnahme der Berechtigung Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
(1) Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer aus einem anderen Bundesland oder Staat dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge, unter den Bedingungen des § 5 StBRG, vorübergehend in der Steiermark tätig sein.
(2) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer im Ausflugsverkehr ist dem Steirischen Bergsportführerverband im Vorhinein anzuzeigen.
(3) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften zu Abs. 2 und 4, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist alle zwei Jahre erneut rechtzeitig anzuzeigen, wenn beabsichtigt ist, sie weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die Befugten im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber den Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes mit einem Ausweis gemäß § 22 Abs. 5 oder § 12 Abs. 2 auszuweisen.
(6) Ist bereits eine Meldung über die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer im Ausflugsverkehr nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Bundeslandes erfolgt, finden Abs. 2 und 4 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Steirischen Bergsportführerverband vor Aufnahme des Berufes vorgelegt werden.
(7) Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 18 Z 1 StBRG) verfügen, haben bei der Anzeige nach Abs. 2 und Abs. 4 nur diesen vorzulegen.
(8) Befugte im Ausflugsverkehr haben die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu führen, wenn sie nicht über einen Europäischen Berufsausweis verfügen oder in einem anderen Bundesland niedergelassen sind.
(1) Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule
(3) Die Bewilligung kann einer Person, mehreren Personen gemeinsam oder einer juristischen Person erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede dieser Personen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen und ist allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich. Bei juristischen Personen hat die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer diese Voraussetzungen zu erfüllen.
(4) Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden Namen deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
(5) Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Bergwandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den bewilligten Schulen vorbehalten.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber (§ 27 Abs. 3) hat die Schule selbst zu leiten. Sie/Er hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen, die/der die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen muss.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung und dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen:
(1) Als Lehrkräfte dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 5, § 6, § 7 oder § 23 oder durch die Anerkennung nach § 10 oder § 11 oder nach § 23 Abs. 5 und 6 nachzuweisen. Die Landesregierung kann, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, mit Verordnung bestimmen, dass auch Ausweise, die von einem internationalen Bergführerverband ausgestellt sind, als Nachweis der fachlichen Befähigung gelten.
(2) Als Lehrkräfte für Schitouren dürfen auch Schiführerinnen/Schiführer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 eingesetzt werden.
(3) Anwärterinnen/Anwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Befugten für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß:
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, gegenüber Organen des Steirischen Bergsportführerverbandes ihre Befugnis nachzuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb einer Schule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie/Er darf nur Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter heranziehen, die über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Steirischen Bergsportführerverband zu überwachen.
Die Lehrkräfte haben den Lehrstoff vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge, in Schluchten, an Kletterwänden oder bei Bergwanderungen, auf das Erkennen und Vermeiden von Gefahren sowie auf die Hilfeleistung bei Unfällen auszurichten.
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn
(3) Der Betrieb der Schule kann im Falle des Todes der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter der Landesregierung namhaft gemacht wird.
(4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht mehr bei allen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 vorliegen, geht die Bewilligung auf die verbleibenden Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber über.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber kann ihre/seine Bewilligung ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Ruht die Bewilligung länger als drei Jahre, so sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zur Wiederaufnahme Fortbildungszeiten im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
(1) Bergsteigerschulen eines anderen Bundeslandes oder Staates dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in der Steiermark tätig sein, wenn die Lehrkräfte entsprechend den Bestimmungen des § 20 oder des § 26 berechtigt sind.
(2) Anwärterinnen/Anwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Befugten für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 6 herangezogen werden.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber und die Lehrkräfte im Ausflugsverkehr sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes auf Verlangen mit einem Ausweis gemäß § 12 und § 22 Abs. 5 auszuweisen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass Betreiberinnen/Betreiber gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit im Vorhinein dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen haben. Es kann verlangt werden, die Anzeige alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben.
(1) Der Steirische Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und wahrt die Interessen der Schulen. Er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(2) Mitglieder sind:
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen oder der Entziehung der jeweiligen Befugnis/Berechtigung.
(4) Der Ausschuss kann auf Antrag Personen als freiwillige Mitglieder aufnehmen, die
(5) Der Ausschuss kann auf Antrag Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich als besondere Förderer des Steirischen Bergsportführerverbandes oder des Bergsportwesens erweisen.
(1) Dem Steirischen Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
(2) Zur Koordinierung und Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 8 bis 13 kann sich der Steirische Bergsportführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zu einer Dachorganisation zusammenschließen.
(3) Dem Steirischen Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Landesregierung:
(1) Organe des Bergsportführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, die Obfrau/der Obmann und die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Steirischen Bergsportführerverbandes.
(3) Der Ausschuss besteht aus der Obfrau/dem Obmann, ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, einer Kassierin/einem Kassier, ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, ihrer/seiner/Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, drei Mitgliedern und deren drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus dem Kreis der Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer und je einem Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer und Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(4) Die jeweiligen Berufsgruppen sind berechtigt, in ihrer Bergsportdisziplin jeweils einen Unterausschuss zu bilden. Die Aufgaben der Unterausschüsse sowie ihr Verhältnis zum Ausschuss sind in der Satzung festzulegen.
(5) Wenn über Angelegenheiten, die nur eine Berufsgruppe betreffen, entschieden werden soll, haben ein Stimmrecht
(1) Der Obfrau/Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Steirischen Bergsportführerverbandes, dessen Vertretung nach außen und der ihr/ihm durch die Satzung übertragenen sonstigen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch die Vorschreibung der nicht entrichteten Mitgliedsbeiträge im Verwaltungsweg. Auf das Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Zur Obfrau/Zum Obmann und ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter kann nur eine Berg- und Schiführerin/ein Berg- und Schiführer gewählt werden.
(3) Die Obfrau/Der Obmann vertritt den Steirischen Bergsportführerverband nach außen.
(4) Verletzt die Obfrau/der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt sie/er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen an Stelle des Steirischen Bergsportführerverbandes treffen sowie die Obfrau/den Obmann bei gröblicher Pflichtverletzung ihres/seines Amtes entheben.
(1) Die Satzung des Steirischen Bergsportführerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Mitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Wenn sich der Steirische Bergsportführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in § 36 Abs. 1 Z 8 und 13 genannten Aufgaben beauftragt wird.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Finanzielle Mittel des Steirischen Bergsportführerverbandes sind:
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Steirischen Bergsportführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Steirische Bergsportführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen darf.
(2) Der Steirische Bergsportführerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen (§ 42 Abs. 5) zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Vollversammlung zu verlangen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Die Obfrau/Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Steirischen Bergsportführerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(6) Der Steirische Bergsportführerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Steirischen Bergsportführerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen bzw. innerhalb dieser Frist von der Landesregierung das Verfahren von Amts wegen einzuleiten.
(7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bergsportführerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 26 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung, Kontrolle und Entziehung von personenbezogenen Befugnissen, der Bewilligung von Schulen sowie von Bestellungen von Kontrollorganen insbesondere folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung sowie über das Ruhen oder die Beendigung.
(3) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Aufsichtstätigkeit alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Aufsichtsrechts bekannt werden und zum Setzen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen erforderlich sind, zu verarbeiten.
(4) Der Steirische Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in seine Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband ist ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende der Befugnis sowie Daten über die Erteilung und das Ende der Bewilligung einer Schule.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Landesregierung hat den Steirischen Bergsportführerverband zu hören:
(1) Anträge, Anzeigen und Meldungen einschließlich der anzuschließenden Nachweise sind schriftlich einzubringen.
(2) In Verfahren nach § 11 hat die Landesregierung und in Verfahren nach § 19 Abs. 3 und 4 und § 23 Abs.5 und 6 hat der Steirische Bergsportführerverband den Eingang des Antrages innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(3) Die Landesregierung und der Steirische Bergsportführerverband haben ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorliegen der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der §§ 19 und 22 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeiten in der Steiermark aufzunehmen, zu berücksichtigen ist.
(4) In Verfahren nach § 3, § 22 und § 27 gilt die Genehmigung eines Antrages als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. Auf solche Genehmigungen sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit des Sachverhalts notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Antragstellerin/dem Antragsteller mitzuteilen. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Genehmigung so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Verfahrenspartei und dem Steirischen Bergsportführerverband zuzustellen. Auf solche Genehmigungen sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Verfahrenspartei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Genehmigung zu beantragen.
(1) Der Steirische Bergsportführerverband ist befugt, Befugte dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach §13, § 14 und § 17, Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 25 und Anwärterinnen/Anwärter, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 19 Abs. 6 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 20, § 26 oder § 34 fallende Bergsporttätigkeit ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 20 Abs.6,§ 26 Abs. 5 oder § 34 Abs. 3 nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit bei der Ausübung von Bergsporttätigkeiten entsprochen wird.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle hat die Landesregierung auf Vorschlag des Steirischen Bergsportführerverbandes die erforderliche Anzahl an Kontrollorganen zu bestellen. Für diese Kontrollorgane gelten neben den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes.
(3) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Berg- und Schiführerprüfung oder im Bereich Canyoning die Canyoningführerprüfung oder im Bereich Sportklettern die Sportkletterlehrerprüfung nach diesem Gesetz oder eine gemäß § 10 oder § 19 Abs. 3 anerkannte Ausbildung oder Prüfung erfolgreich absolviert haben.
(4) Die Kontrollorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(5) Personen, die von einem Kontrollorgan kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen diesem gegenüber auszuweisen. Sie sind zur Vorlage eines Ausweises über ihre Berufsberechtigung nach diesem Gesetz oder eines von einer zuständigen Behörde oder Stellen des jeweiligen Landes oder Staates ausgestellten Ausweises verpflichtet. Weiters sind dem Kontrollorgan die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Kontrollorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anlässlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die einen Straftatbestand nach § 37 erfüllen, festgestellt, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Sachverhalts und Übermittlung der erforderlichen Daten anzuzeigen.
(8) Hinsichtlich der Befangenheit von Kontrollorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.
(9) Die Kontrollorgane unterliegen den Weisungen des Steirischen Bergsportführerverbandes.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In einem anderen Bundesland oder in Staaten begangene Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in der Steiermark eingetreten ist.
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befugt sind, als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer tätig zu sein, gelten als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes und dürfen im Sportklettern führen, begleiten und unterrichten.
(2) Personen, die nicht Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer gemäß Abs. 1 sind und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sportklettern oder Canyoning oder bei Bergwanderungen zumindest seit vier Monaten führen, begleiten und unterrichten, dürfen diese Tätigkeiten 16 Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben, wenn sie hiefür versichert sind bzw. eine Betriebshaftpflicht besteht.
(3) Bergführerinnen/Bergführer sowie Zusammenschlüsse von Bergführerinnen/Bergführern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Bergsteigerschule betreiben, dürfen diese ein Jahr weiterführen. Ist beabsichtigt, die Bergsteigerschule nach Ablauf dieses Jahres weiterzuführen, muss vor Ablauf der Jahresfrist die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 27 beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt oder wird einem fristgerechten gestellten Antrag nicht stattgegeben, ist der Betrieb der Bergsteigerschule einzustellen.
(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetz 1976 eingerichtete Steiermärkische Berg- und Schiführerverband gilt als Steirischer Bergsportführerverband im Sinne dieses Gesetzes. Die Obfrau/Der Obmann hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes führen bis zur Neuwahl dieser Organe die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen.
(6) Bereits absolvierte Teile einer Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgendem nicht anders bestimmt ist, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
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