Steiermärkisches Pflegepersonal Entgelterhöhungsgesetz 2022 – Stmk. PEEG
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 300m Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 37/2022 – Funktionszulage § 214 Abs. 1 Z 1“ die Zeile „§ 300n Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ eingefügt.
Nach § 300m wird folgender § 300n eingefügt:
(1) Den Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.“
„(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 300n mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41a Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag“ die Zeile „§ 41b Übergangsbestimmungen betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ eingefügt.
§ 1 Abs. 7a lautet:
„(7a) Für Vertragsbedienstete, die in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, ausgenommen Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten und Fachsozialbetreuer, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. LDBR bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.“
„(7b) Für Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten und Fachsozialbetreuer gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, I. Teil, III. Abschnitt des Stmk. LDBR bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten, wobei für Pflegefachassistenten und Fachsozialbetreuer die Entlohnungsgruppe sII/4a und für Pflegeassistenten die Entlohnungsgruppe sII/4 heranzuziehen ist.
(7c) Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereiches, der Wirtschaftsführung und der Technik, die im Gesundheitswesen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, I. Teil, IV. Abschnitt des Stmk. L-DBR bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.“
(1) Den Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 2 und 3), die am 1. Dezember 2022 oder danach in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2022, sowie Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehören, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Monatsentgelt gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.“
„(17) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 87/2022, treten
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 156 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020“ die Zeile „§ 157 Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Monatsbezugs von Pflege-und Betreuungspersonal“ eingefügt.
Dem § 145a wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 87/2022, treten das Inhaltsverzeichnis und § 157 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
(1) Den Beamtinnen und Beamten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren idS § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Gehalt gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Den nicht vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.“
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 48 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020“ die Zeile „§ 49 Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Monatsbezugs von Pflege-und Betreuungspersonal“ eingefügt.
Dem § 42 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 87/2022, treten das Inhaltsverzeichnis und § 49 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
(1) Den Vertragsbediensteten im Schema g nach § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 und allen anderen Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren, die Tätigkeiten in sinngemäßer Anwendung des § 37h Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5 lit. a und b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 verrichten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Monatsentgelt gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.“
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