Steiermärkisches Pflegeverbandsgesetz – StPVbG
LGBLA_ST_20221123_86Steiermärkisches Pflegeverbandsgesetz – StPVbGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Es werden folgende Pflegeverbände als Gemeindeverbände eingerichtet:
Durch Verordnung der Landesregierung kann der Sitz des Pflegeverbandes auf Antrag des Pflegeverbandes in eine andere Gemeinde des politischen Bezirks verlegt werden.
(2) Den Pflegeverbänden obliegen der Betrieb, die Erweiterung und Einschränkung des Betriebes der in Abs. 1 genannten Pflegeeinrichtungen sowie die Erhaltung und der Betrieb des Sachanlagevermögens, welches mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung im Zusammenhang steht. Die Neuerrichtung oder Verlegung einer Pflegeeinrichtung gemäß Abs. 1 ist nur ersatzweise zulässig. Zwei oder mehrere Pflegeeinrichtungen gemäß Abs. 1 können zu einer neuen Pflegeeinrichtung vereinigt werden.
(3) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt, sonstiges im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenes Verbandsvermögen zum Betrieb von Wohn- und Geschäftsgebäuden auf die Pflegeverbände zu übertragen.
(4) Die Pflegeverbände können die in ihren Pflegeeinrichtungen gemäß Abs. 1 für ihre pflege- und betreuungsbedürftigen Personen erbrachten ergänzenden Dienstleistungen, wie Essensversorgung, Wäschedienste, auch für Dritte erbringen.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Pflegeeinrichtungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden aktiv- und passivseitigen Vermögenswerte des Sozialhilfeverbandes gehen, soweit sie zumindest in dessen wirtschaftlichen Eigentum stehen, zumindest in das wirtschaftliche Eigentum des jeweiligen Pflegeverbandes über. Der Übergang der Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3 vom Sozialhilfeverband auf den Pflegeverband hat keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit.
(6) Der Pflegeverband tritt hinsichtlich der Angelegenheiten gemäß Abs. 2, 3 und 4 in alle Rechte und Pflichten des Sozialhilfeverbandes ein.
(1) Organe des Pflegeverbandes sind:
(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Bildung der Pflegeverbände, die Zusammensetzung und die Wahl der Pflegeverbandsorgane die § 13, § 17, § 18, § 19 und § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997.
(3) Für die konstituierende Sitzung der Pflegeverbandsversammlung gelten § 20 Abs. 3, 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6 sowie die § 25 und § 27 GemO sinngemäß. Die konstituierende Sitzung der Pflegeverbandsversammlung ist von der im Amt befindlichen Pflegeverbandsobfrau/vom im Amt befindlichen Pflegeverbandsobmann einzuberufen und bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählte Pflegeverbandsobfrau/durch den neugewählten Pflegeverbandsobmann zu leiten. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 GemO sinngemäß. Die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses kann in der konstituierenden Sitzung der Pflegeverbandsversammlung erfolgen. Für die Wahl der Mitglieder der Pflegeverbandsfachausschüsse, deren Obfrau/dessen Obmanns, deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreters und der Schriftführerin/des Schriftführers gilt § 28 GemO sinngemäß.
(4) Der Pflegeverbandsversammlung obliegt neben den ihr in § 13 Abs. 4 GVOG 1997 zugewiesenen Aufgaben die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
(5) Die Pflegeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einzahlungen nicht gedeckten Finanzbedarf gemäß § 3 Abs. 2 F-VG auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteile aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Pflegeverbandsumlage). Die Pflegeverbandsumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(6) Die Organe des Pflegeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Geschäftsstelle zu bedienen. § 64 GemO gilt sinngemäß.
(1) Für die Wirkungskreise und Geschäftsführung der Pflegeverbandsorgane gelten die Bestimmungen des § 21 GVOG 1997 und für den Pflegeverbandshaushalt die Bestimmungen des § 20 GVOG 1997.
(2) Die Pflegeverbände dürfen sich nicht an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 71b Abs. 1 GemO beteiligen.
(3) Der Pflegeverband kann insbesondere Eigenbetriebe gemäß § 71 Abs. 4 GemO einrichten. Im Betriebsstatut sind für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches festzulegen. Der Pflegeverband hat den Rechnungsabschluss des Eigenbetriebs jährlich durch einen Abschlussprüfer in sinngemäßer Anwendung der §§ 268 ff Unternehmensgesetzbuch prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist nach Vorlage durch den Abschlussprüfer unverzüglich der Pflegeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen und spätestens einen Monat nach dessen Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Der Verweis in diesem Gesetz auf das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, ist als Verweis auf die Fassung BGBl I Nr. 86/2021 zu verstehen.
Für die Aufsicht über die Pflegeverbände gelten die Bestimmungen des § 22 GVOG 1997.
Die in diesem Gesetz den Pflegeverbänden übertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Die Obfrau/Der Obmann eines Sozialhilfeverbandes gemäß § 1 Abs. 1, die/der am 15. November 2022 in Funktion ist, hat die Pflegeverbandsversammlung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur ersten konstituierenden Sitzung einzuberufen. In Fällen außerordentlicher Verhältnisse (§ 96b Abs. 1 erster Satz Gemeindewahlordnung 2009) hat die Obfrau/der Obmann die konstituierende Sitzung unverzüglich nach deren Wegfall einzuberufen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse gilt § 24 GVOG 1997 sinngemäß. Dieser Fall liegt vor, sobald die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung einberuft.
(2) Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 ist berechtigt, ab 15. November 2022 unaufschiebbare Geschäfte und Angelegenheiten, die für die Fortführung des Betriebes der übertragenen Pflegeeinrichtungen ab 1. Jänner 2023 erforderlich sind, auf Namen und Rechnung für den Pflegeverband durchzuführen. Sie/Er ist überdies berechtigt, die Pflegeverbandsumlage sinngemäß § 2 Abs. 5 vorläufig für das Haushaltsjahr 2023 auf Basis einer internen plausiblen Wertfeststellung und in Orientierung an den (Teil-)Ergebnissen, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurden, festzusetzen. Dabei hat sich die Obfrau/der Obmann insbesondere an den (Teil-)Ergebnissen, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurden, zu orientieren. Die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde ist unter Beachtung der Bestimmung § 2 Abs. 5 festzustellen.
(3) Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Konstituierung der Pflegeverbandsversammlung die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten des Pflegeverbandes zu führen; § 103 Abs. 3 GemO gilt sinngemäß. Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere die monatlichen Einhebungen der vorläufigen Pflegeverbandsumlage gemäß Abs. 2 und § 2 Abs. 5 letzter Satz.
(4) Bis zur Beschlussfassung des Voranschlages des Pflegeverbandes für das Haushaltsjahr 2023 gelten insbesondere § 77 Abs. 1 und 2 GemO mit der Maßgabe sinngemäß, dass sie/er insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsvorhaben, für die im Voranschlag Jahres 2022 des Sozialhilfeverbandes für die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen veranschlagten Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen darf. Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 ist berechtigt, Kassenstärker unter sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 2 GemO mit der Maßgabe festzusetzen, dass die „Summe der Erträge des Gesamthaushaltes“ jener Summe entspricht, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurde. Dieses Recht umfasst auch das Abschließen entsprechender Verträge mit Kreditinstituten.
(5) Der jeweilige Sozialhilfeverband hat für die von ihm zu übertragenden Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen einen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu erstellen und zu beschließen.
(6) Der jeweilige Sozialhilfeverband hat sämtliche elektronischen und physischen Unterlagen betreffend die, dem Pflegeverband zu übertragenden Angelegenheiten, unverzüglich dem Pflegeverband zu übergeben.
(7) Die mit dem Übergang der Angelegenheiten gemäß § 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband auf den Pflegeverband verbundenen Kosten trägt der Pflegeverband. Alle durch den Übergang der Angelegenheiten gemäß § 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband auf den Pflegeverband verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum jeweiligen Sozialhilfeverband gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zum Pflegeverband.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 1 und 2 treten mit 15. November 2022 in Kraft.
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