Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20221102_77Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 1a lautet „Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen“.
b) Nach dem Eintrag „§ 22 Übergangsbestimmungen“ werden die Zeilen „§ 22a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2020“ und „§ 22b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022“ eingefügt.
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.“
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt der in der Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022 festgelegte Tagsatz.“
„(17) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 22b und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
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