Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993
LGBLA_ST_20221025_75Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 1 wird in Z 12 und 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:
§ 24 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten zulässig ist.“
„(8) Für Förderungen im Rahmen der umfassenden Sanierung sowie der Assanierung, die ab 1. Jänner 2023 gewährt wurden, darf der Hauptmietzins inklusive der Berücksichtigung der Küchenausstattung sowie sonstiger baulicher und technischer Erstausstattungen des Wohngebäudes höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Darüber hinaus kann vom Vermieter bei der Festlegung des Mietzinses eine Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung geltend gemacht werden. Nicht umfasst von dieser Regelung sind Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.“
„(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2022 treten § 24 Abs. 1 Z 12, 13 und 14, § 24 Abs. 2 erster Satz und § 52 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Oktober 2022, in Kraft.“
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