Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017
LGBLA_ST_20221003_70Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.
(2) Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 (§ 8 Abs. 3 Z 3), die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 treten § 8 Abs. 1 bis 3 und § 14b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.“
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz, LGBl. Nr. 61/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 4 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 tritt § 4a Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.“
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird wie folgt geändert:
In § 37 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt:
Der Text des § 44a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 tritt § 37 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.“
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