Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 – StBpG 2022
LGBLA_ST_20220831_65Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 – StBpG 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von UNESCO Biosphärenparks in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophen.
(1) Ein Gebiet, das in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft bzw. eine Naturlandschaft darstellt und großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, kann durch Verordnung der Landesregierung zum Biosphärenpark erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung und Zonierung des Biosphärenparks, der Gegenstand, der Zweck, die Schutz- und Entwicklungsziele gemäß § 3 sowie erforderlichenfalls Vorhaben und Maßnahmen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4, § 5 und § 6 bewilligungspflichtig oder verboten sind. Ferner sind in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen der Verbote zulässig sind.
(1) Ein Biosphärenpark ist so zu betreiben, dass
(2) Ein Biosphärenpark soll insbesondere
(1) Ein Biosphärenpark ist in eine Kern-, Pflege- und Entwicklungszone zu untergliedern.
(2) Eine kartographische Darstellung des jeweiligen Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen und dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, sind als Kernzone festzulegen. In der Kernzone sind Natur und Landschaft möglichst ursprünglich zu erhalten und nur eingeschränkte Nutzungen zulässig. Die Errichtung und der Betrieb von Solarkraftwerken und Windkraftanlagen sind unzulässig. Die Errichtung von Wasserkraftanlagen ist nur dann zulässig, wenn sie die ökologische Funktionsfähigkeit des Einzugsgebietes nicht verändern. In Hinblick auf etwaige Entschädigungen ist § 32 StNSchG 2017 sinngemäß anzuwenden.
Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, mit ihrem typischen Landschaftsbild und mit den Zeugnissen der traditionellen bäuerlichen Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. Diese sind durch eine nachhaltige Landwirtschaft, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 sowie durch eine nachhaltige touristische Entwicklung zu erhalten.
(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Kern- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.
(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums, der sich aus dem hohen Stellenwert von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen ergibt, zu fördern und zu entwickeln, um den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.
Die Kennzeichnung eines Biosphärenparks und seiner Zonierung gemäß § 4 hat durch Tafeln mit der Aufschrift „UNESCO Biosphärenpark [Biosphärenparkbezeichnung]“ und der Anführung des Steiermärkischen Landeswappens zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig. Kennzeichnungsmaßnahmen sind von den Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben oder Maßnahmen im Biosphärenpark sind schriftlich bei der Landesregierung zu stellen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang des Vorhabens oder der Maßnahme anzugeben und die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers zum beantragten Vorhaben oder zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen. Bei der Ausübung eines Einforstungsrechtes ersetzt die Vorlage der rechtskräftigen Regulierungsurkunde den Nachweis der Zustimmung.
(3) Die Managerin/Der Manager des jeweiligen Biosphärenparkmanagements hat in Bewilligungsverfahren innerhalb der Kernzone Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Biosphärenparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie sind berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, sofern die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine nachhaltige Beeinträchtigung des Biosphärenparks im Sinne des § 3 erwarten lässt.
Als Organe eines Biosphärenparks werden das Biosphärenparkleitungskomitee, der Biosphärenparkfachbeirat und das Biosphärenparkmanagement eingerichtet.
(1) Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus
(2) Dem Biosphärenparkleitungskomitee obliegt als oberste strategische Ebene:
(3) Das Biosphärenparkleitungskomitee hat das Recht auf Darlegung aller Aktivitäten des Biosphärenparkmanagements. Dieses hat dem Biosphärenleitungskomitee jährlich einen Tätigkeitsbericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
(4) Das Biosphärenparkleitungskomitee tritt zumindest zweimal jährlich zusammen.
(1) Der Biosphärenparkfachbeirat ist beratendes Organ. Es berät das Biosphärenparkleitungskomitee und das Biosphärenparkmanagement in fachlicher Hinsicht. Der Biosphärenparkfachbeirat kann durch das Biosphärenparkleitungskomitee oder das Biosphärenparkmanagement auch mit der Klärung allfälliger Fragen betraut werden.
(2) Der Biosphärenparkfachbeirat setzt sich zusammen aus
(3) Der Biosphärenparkfachbeitrat tritt zumindest einmal jährlich zusammen.
(1) Die Verwaltung eines Biosphärenparks erfolgt durch das Biosphärenparkmanagement. Das jeweilige Biosphärenparkmanagement wird durch eine Managerin/einen Manager vertreten. Das Land und das Biosphärenparkmanagement haben für eine ausreichende Finanzierung der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks zu sorgen.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Alle Organe eines Biosphärenparks im Sinne des § 10 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, im vollen Umfang Einsicht in alle Bilanzen, Protokolle und rechnerischen Aufzeichnungen zu nehmen, sowie Auskunft über die Aktivitäten und Tätigkeiten des Biosphärenparkmanagements zu erhalten. Die Aufnahme von Darlehen durch das Biosphärenparkmanagement, die Aufnahme von Personal oder die Belastung ihres Vermögens bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat der Landesregierung bis zum jeweiligen 30. Juni des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr vorzulegen sowie bis zum jeweiligen 1. Dezember einen Entwurf des Jahresvoranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung zu übermitteln.
(3) Das Biosphärenparkmanagement ist verpflichtet, der Landesregierung spätestens fünf Jahre nach dem Ende des ersten Geschäftsjahres einen Bericht über den Zustand des Biosphärenparks und die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.
Den mit den Aufgaben eines Biosphärenparks betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb des jeweiligen Biosphärenparks zu gewähren. Vor Zutritt ist das Betreten gegenüber den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, außer bei Gefahr in Verzug, anzumelden.
(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Verpflichtet ist die Person, die die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat und subsidiär die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer, wenn sie/er dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt hat. § 19 bleibt davon unberührt.
(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des jeweiligen Biosphärenparks möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, hat diese/dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann das Biosphärenparkmanagement persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranziehen.
Jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Biosphärenpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung „Biosphärenparkgemeinde [Gemeindename]” zu führen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Förderungsmaßnahmen der Biosphärenparks zu verwenden.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Der Verweis in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 zu verstehen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft.
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