Änderung des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes
LGBLA_ST_20220831_64Änderung des Steiermärkischen LandwirtschaftsförderungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 32/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft und die Kammeraufwandsabgeltung (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz –StLWFöKaG)“
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Vor dem 1. Abschnitt wird folgende Teilbezeichnung eingefügt:
In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
„(1) Das Land gewährt Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17.“
In § 6 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 8 lautet:
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
In § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
In § 9 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „bieten und“ das Wort „jährlich“.
In § 10 Z 5 wird der Ausdruck „Austattung“ durch den Ausdruck „Ausstattung“ ersetzt.
In § 11 entfällt nach der Wortfolge „und Rohstoffen aus“ das Wort „möglichst“.
§ 12 lautet:
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.“
„(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt und als Förderungsmaßnahme definiert. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.“
„(2) Bei Förderung von Forschung und Entwicklung ist jedenfalls die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen und auf die Vermeidung von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) hinzuwirken.“
„(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren und für Digitalisierung Abgeltung in Form von Direktzuschüssen oder Zuschüssen für zielgerichtete Informationsveranstaltungen geleistet.“
In § 15 Abs. 3 lit. a und lit. g wird das Wort „Prämien“ durch das Wort „Zuschüsse“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. h angefügt:
Vor § 16 entfällt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“.
§ 17 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Bei der Gewährung von Förderungen sind zu beachten:“
„(2) Soweit die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer auf Grund einer Verordnung gemäß § 18a Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen nachvollziehbare Durchführungsregelungen zu erlassen.“
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten:
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß § 18a übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.“
Der bisherige § 18a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“.
Nach § 18 werden folgende § 18a und § 18b eingefügt:
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(1) Das Land hat der Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel Personal-, Sach- und Investitionsaufwand abzugelten für die Wahrnehmung von Aufgaben
(2) Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung ist zwischen Land und der Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer vertraglich zu vereinbaren. Die Kammern haben den Aufwand im folgenden Kalenderjahr zu begründen. Aufwandsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) sind bekannt zu geben und in Abzug zu bringen.“
§ 18c (neu) Abs. 2 Z 1 lautet:
Der Text des § 20a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 6 Z 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e und f und Abs. 2, § 10 Z 5, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 lit. a, g und h, § 17 Abs. 1 und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, § 18, § 18a, § 18b, die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“und § 18c Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.“
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