Steiermärkisches Schulrechtsänderungsgesetz 2022
LGBLA_ST_20220629_49Steiermärkisches Schulrechtsänderungsgesetz 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, alle zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(5) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters einzuholen.“
„(17) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten § 1a Abs. 2 und § 13 Abs. 5 mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2020, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des ersten Abschnitts lautet:
b) Nach dem Eintrag „§ 1b Deutschförderklassen und Deutschförderkurse“ wird der Eintrag „§ 1c Sommerschule“ eingefügt.
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.
(2) Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der achten. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
(3) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.“
„(21) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des ersten Abschnitts und § 1c mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:
„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.“
„(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
„(10) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, tritt § 2 Abs. 8 und 9 mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
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