Schulreformgesetz-Novelle 2022
LGBLA_ST_20220629_48Schulreformgesetz-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, in der Fassung BGBl Nr. 232/2021, beschlossen:
Das StBOG 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung für die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens aber für eine Woche, IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, diese Zeit für schulfrei erklären. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts-und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären.“
„(13) In der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
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