Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005
LGBLA_ST_20220629_47Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022, – beschlossen:
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 6 Antragsunterlagen“ wird die Zeile „§ 6a Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie“ angefügt.
b) Der Eintrag zu § 8 lautet „Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte“.
c) Der Eintrag zu § 14 lautet „Abweichungen von der Genehmigung“.
d) Der Eintrag „§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichender Kapazität“ wird durch die Zeile „§ 21 Transparenz bei nicht ausreichender Kapazität“ ersetzt.
e) Nach dem Eintrag „§ 58 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ wird die Zeile „§ 58a Regulierungsbehörde, Aufsicht der Landesregierung“ angefügt.
§ 1 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 1 Abs. 3 Z 3, § 2 Z 27 und 28, § 32 Abs. 1 Z 5, § 33 Abs. 3 Z 13, § 34 Abs. 1, § 36b Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 42 Abs. 4 erster Satz und Z 5, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, wird der Ausdruck „ElWOG“ bzw. „ELWOG“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 Z 8 lautet:
In § 2 Z 1 wird die Fundstelle „Verordnung 2009/713/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt.
Nach § 2 Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:
Nach § 2 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
Nach § 2 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
In § 2 Z 16 wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
Nach § 2 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
§ 2 Z 21 lautet:
Nach § 2 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
§ 2 Z 40 lautet:
§ 2 Z 42 lautet:
Nach § 2 Z 42 wird folgende Z 42a eingefügt:
Der frühere Text des § 2 Z 42a wird zu „§ 2 Z 42b“ geändert.
Nach § 2 Z 48 werden folgende Z 48a und 48b eingefügt:
Nach § 2 Z 56 wird folgende Z 56a eingefügt:
Nach § 2 Z 61a werden folgende Z 61b und 61c eingefügt:
§ 5 lautet:
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
(3) Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.“
In § 6 Abs. 2 erster Satz wird der Begriff „vierfacher“ durch den Begriff „dreifacher“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird nach der Z 12 folgender Satz eingefügt:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellerinnen/Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der Antragstellerin/des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen der Antragstellerin/dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“
„(2) Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
„(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.“
(1) Im Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in § 9 genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch gut sichtbaren Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(3) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“
„(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.“
Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.“
„(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reuegeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen nach § 36 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, die Netzzugangsberechtigte/der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmungen verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto nach § 77 EAG zu.
(3) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten nach Abs. 1 zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann – soweit dies zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Methode zur Berechnung erforderlich ist – eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgelegt wird; die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber gebunden.“
In § 22 Abs. 3 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Z 3 und 4 entfallen.
§ 23 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang I der Richtlinie 2019/944/EU festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen/Kunden sind einzuhalten.“
(1) Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
(2) Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
§ 32 Abs. 1 Z 13 lautet:
In § 32 Abs. 1 Z 17 wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
In § 32 Abs. 1 Z 18 wird die Fundstelle „Richtlinie 2009/72/EG“ durch die Fundstelle „Richtlinie 2019/944/EU“ ersetzt.
§ 33 Abs. 3 Z 5 lautet:
In § 33 Abs. 3 Z 18 wird die Fundstelle „Verordnung 2009/714/EG“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.
In § 33a Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
§ 33a Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie/er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.“
In § 38 Abs. 1 lit a wird der Ausdruck „Ökostromgesetz“ durch den Ausdruck „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG)“ ersetzt.
Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mittel nach Abs. 1 lit. a sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.“
In § 44 Abs. 1 zweiter Satz wird der Verweis „Z 26“ durch den Verweis „Z 28“ ersetzt.
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Die Regulierungsbehörde unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“
(1) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3 Z 8, § 2 Z 1, 8a und 8b, 12a, 14a, 16 und 16a, 21, 24a, 27 und 28, 40, 42, 42a und 42b, 48a und 48b, 56a, 61b und 61c, § 5, § 6 Abs. 2 erster und letzter Satz, § 6a, § 7 Abs. 2 und 4, § 8, § 10, § 13 Abs. 1, § 14, § 17 Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 3 Z 3, § 23 Abs. 8, § 29, § 32 Abs. 1 Z 5, 13, 17 und 18, § 33 Abs. 3 Z 5, 13 und 18, § 33a Abs. 1, 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36b Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 38 Abs. 1 lit a und Abs. 2, § 42 Abs. 4 erster Satz und Z 5, § 44 Abs. 1 zweiter Satz, § 58 Abs. 2, § 58a, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b, § 63c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 65 sowie § 66 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 22 Abs. 3 Z 3 und 4 außer Kraft.“
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