Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz und Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes und des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
LGBLA_ST_20220628_46Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz und Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes und des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2) Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4) Als Wohnungen gelten für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
(1) Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) Abgabepflichtige.
(3) Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs. 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten neben den Inhaberinnen/Inhabern der Wohnung als Gesamtschuldner.
(4) Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nach § 4 nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2) Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:
(1) Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(3) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 9, ausgenommen Z 7 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Berufung auf die Ausnahme gemäß § 9 Z 7 ist nur zulässig, wenn die/der Abgabepflichtige nachweist, dass für allenfalls weitere Vorsorgewohnungen für dasselbe Kind in anderen Gemeinden der Steiermark, für die eine Abgabepflicht in diesen Gemeinden besteht, die Abgabe entrichtet wurde. Vorsorgewohnungen in Gemeinden, in denen keine Wohnungsleerstandsabgabe erhoben wird, bleiben dabei außer Betracht.
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2) Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
(1) Die Gemeinden und der Magistrat der Stadt Graz sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, von den jeweiligen Abgabepflichtigen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümern oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch an die mit der Vollziehung der bau- und raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Die nach § 13 Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt:
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß § 7 Abs. 2 begrenzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden können ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
„Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“
Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“
Die Untergliederungsbezeichnung „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ entfällt.
§ 2 lautet:
(1) Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
(2) Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
(3) Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.“
„(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.
(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
(2a) Für eine dauernd, zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten, abgestellte mobile Unterkunft ist die Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz.“
Der II. Abschnitt entfällt.
Die Untergliederungsbezeichnung „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ entfällt.
§ 10 lautet:
(1) 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.
(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.“
50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.“
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.“
Mittel des Fonds sind
„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten § 6 Abs. 2 und § 39b mit 1. November 2022 in Kraft.
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