Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20220429_37Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 300l Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 112/2020 – Überführung in die Entlohnungsgruppen sIII/1 bis sIII/13“ die Zeile „§ 300m Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 37/2022 – Funktionszulage § 214 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.
Nach § 59 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des § 62.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 kann der/die Bedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Der/Die Bedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(4) Die Dienstbehörde kann den Bediensteten/die Bedienstete an dem von ihm/ihr gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ bei Vorliegen zwingender dienstlicher Interessen insbesondere im Sinne des § 38 Abs. 5 zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das dem/der Bediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.“
„(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
„(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
In § 75 Abs. 9 wird die Wortfolge „seinem/ihrem erkrankten Kind“ durch die Wortfolge „seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind)“ ersetzt.
Nach § 75 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt.“
§ 133 Abs. 4 Z 2 lautet:
Dem § 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.“
In § 214 Abs. 1 wird in der Tabellenzeile Z 1 die Zahl „298.5“ durch die Zahl „422,1“ ersetzt.
In § 279 Abs. 5 wird die Wortfolge „in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft“ durch die Wortfolge „in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft“ ersetzt.
Nach § 300l wird folgender § 300m eingefügt:
Von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 lautet in § 214 Abs. 1 die Tabellenzeile Z 1 wie folgt:
für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen
409,8“
„(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2022 treten in Kraft:
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