Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20220404_31Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg: alle Gemeinden.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: die Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Burgau, Ebersdorf, Feistritztal, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Ilz, Kaindorf, Neudau, Ottendorf an der Rittschein, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Söchau, Sankt Johann in der Haide und Stubenberg.
Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Gabersdorf, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna.
Bezirk Südoststeiermark: alle Gemeinden.
Bezirk Weiz: die Gemeinden Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Markt Hartmannsdorf, Pischelsdorf am Kulm, St. Margarethen an der Raab und Sinabelkirchen.“
„(9) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Sankt Anna am Aigen erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:65.000 (Anlage 11) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:17.000 (Anlage 12).“
„(10) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:80.000 (Anlage 13) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:18.000 (Anlage 14).“
„(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 10 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.“
„(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2022 treten § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 3 bis 5, 7 und 11 bis 14 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. April 2022, in Kraft.“
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