Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBLA_ST_20220315_27Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14 „Frühstarterbonus“.
Im 1. Hauptstück, 2. Teil, 2. Abschnitt, wird nach § 13 folgender § 14 eingefügt:
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin/dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.“
§ 25 Abs. 3 entfällt.
In § 43 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
100%
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“
„(20) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2022 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 21) ist zu erhöhen,
(21) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 20 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist.“
§ 64 Abs. 2 entfällt.
§ 71 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.“
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 14, § 43 Abs. 2, 20 und 21 sowie § 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 außer Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:
Vor Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2022 ist ein Betrag von € 2726,01 heranzuziehen.“
§ 33 Abs. 5 lit. c lautet:
§ 50 Abs. 2 letzter Satz lautet:
Dem § 61 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 5, § 33 Abs. 5 lit. c, § 50 Abs. 2, § 64 sowie § 66 Abs. 6 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
„Auf das Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG anzuwenden.“
„(6) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2021 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2022 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 20 und 21 St. PG 2009 vorzunehmen.“
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