Änderung des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971
LGBLA_ST_20220311_24Änderung des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, beschlossen:
Das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 oder § 17 in Anspruch genommen werden, folgende Leitungsanlagen:
„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 oder § 17 erforderlich ist, hat die Projektwerberin/der Projektwerber das Recht, die Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens zu beantragen.
(4) Leitungsanlagen sind von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).“
(1) Die Behörde kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG in Verfahren nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Als Sachverständige können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin/dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
Verweise auf das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, sind als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 zu verstehen.“
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 24/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 treten § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 19a, § 20a und § 24b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. März 2022, in Kraft.“
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