Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
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Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 88/2021 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „während des gesamten Aufenthalts ist“ die Wortfolge „von nicht betriebsangehörigen Personen“ eingefügt.
§ 1 Abs. 2 entfällt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung LGBl. Nr. 19/2022 tritt § 1 Abs. 1 mit 21. Februar 2022, in Kraft; gleichzeitig entfällt § 1 Abs. 2. “
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