Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20220217_18Änderung des Steiermärkischen SozialunterstützungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28 „Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen“.
§ 2 Z 5 und 6 lauten:
§ 3 Abs 3 Z 2 lautet:
Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.“
(1) Das Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
(3) Die Behörde (§ 26) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist
(4) Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten sowie Dienstgeberinnen/Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(5) Personen, deren Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, oder die gemäß § 19 ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.“
§ 18 Z 3 lautet:
In § 21 wird die Wortfolge „, und die Gemeinden“ gestrichen.
In § 23 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Personenstand,“ die Wort- und Zeichenfolge „aufenthaltsrechtlicher Status,“ eingefügt.
§ 28 lautet:
Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.“
In § 29 Abs. 1 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolgefolge „§ 14 Abs. 3 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 14 Abs 4 und 5“ ersetzt.
Der Text des § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 1a, § 14, § 18 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 2, § 28 und § 29 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“
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