Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
LGBLA_ST_20220202_15Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 4 lautet „Strategische Umweltprüfung“.
b) Nach dem Eintrag „§ 4 Strategische Umweltprüfung“ wird die Zeile „§ 4a Umfang der Strategischen Umweltprüfung“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 5 Umweltbericht“ werden folgende Zeilen eingefügt:
d) Nach dem Eintrag „§ 67f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020“ wird die Zeile „§ 67g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 15/2022“ eingefügt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 27 werden folgende Z 27a, Z 27b und Z 27c eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt:
§ 4 lautet:
(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,
(1a) Bei der Flächenwidmung als Industriegebiet 2 zur Errichtung und wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben sind jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen voraussichtlich zu erwarten und ist die Widmung bzw. Widmungsänderung einer verpflichtenden Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen:
(2a) Die Landesregierung kann zur Beurteilung, ob Planungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, Prüfkriterien gemäß Abs. 2 einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen und Grenzwerte durch Verordnung festlegen.
(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
(4) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.
(5) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen.
(6) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten.“
Die Umweltprüfung umfasst:
„(2) Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs. 1 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen im Entscheidungsverfahren oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.
(3) Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Pläne oder Programme sowie dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen während der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu konsultieren. Dazu ist ein Entwurf des Umweltberichts vorzulegen.“
(1) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der begleitende Umweltbericht sind unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen
(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist auf der Internetseite der Planungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(3) Soweit in diesem Gesetz weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.
(1) Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder des Programms vor Beginn der Auflage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln. Dem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.
(2) Auf Verlangen eines gemäß Abs. 1 informierten Mitgliedstaates sind über den Entwurf eines Plans oder Programms Konsultationen
(3) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.
(6) Werden im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Steiermark von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt, ist die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Bundesland gemäß § 5a verpflichtet. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Der Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.
(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs. 2 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms zugänglich zu machen.
(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, in der darzulegen ist,
(1) Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.“
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:
(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.
(4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.
(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.
(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
§ 24 Abs. 3 Z 6 und Z 7 lauten:
§ 24 Abs. 3 Z 8 entfällt.
§ 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.“
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5c zusätzlich anzuwenden.“
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.“
In § 26 Abs. 8 wird nach dem Wort „Ermittlung“ die Wortfolge „und Ersichtlichmachung“ eingefügt.
Dem § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b wird folgender Satz angefügt:
„Die Errichtung und wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist nur in diesem Gebiet bei Einhaltung des ersichtlich gemachten Sicherheitsabstandes nach § 26 Abs. 6 zulässig.“
In § 38 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.
§ 38 Abs. 3 Z 7 und 8 lauten:
§ 38 Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 entfallen.
§ 38 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 1a, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.“
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5c zusätzlich anzuwenden.“
„Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.“
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes bereits aufgelegt, der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
(2) Wird bei einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieb eine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 1 Z 36a) durchgeführt, kann die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden, allerdings müssen bei einer Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstandes die Anforderungen des § 26 Abs. 6 erfüllt sein. Dazu hat die Gemeinde auf Basis des § 26 Abs. 8 den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln und nach § 26 Abs. 7 Z 4 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 27a, Z 27b, Z 27c und Z 36a, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1, Abs. 2 bis 4, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 14, § 24 Abs. 3 Z 6 und Z 7, Abs. 4, 6 und 13, § 26 Abs. 8, § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 38 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 7 und 8, Abs. 4, 6 und 13, sowie § 67g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 3 Z 8, § 38 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 außer Kraft.“
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