Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 (13. LAKG-Novelle)
LGBLA_ST_20220110_3Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 (13. LAKG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 wird die Wendung „§ 5 Abs. 1, 2 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 4 Abs. 1, 2 und 5 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 wird die Wendung „§ 5 Abs. 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 4 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 lit. a Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 4 Landarbeitsgesetz 2021)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 wird die Wendung „§ 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 4 Abs. 4 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 lit. a Z 5 wird die Wendung „§ 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 4 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 lit. b wird die Wendung „§ 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 2 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 lit. f wird die Wendung „§ 63 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 120 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „§ 26 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001“ durch die Wendung „§ 28 Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.
Dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der 13. LAKG-Novelle, LGBl. Nr. 3/2022, treten § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5, Abs. 2 lit. b, § 3 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
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