Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
LGBLA_ST_20220105_1Änderung des Steiermärkischen SozialhilfegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20220105_1/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
„Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.“
„(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.“
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs. 3 kann eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werden. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, innerhalb welcher, ein Jahr nicht übersteigender, Frist der Nachweis der Eignung erbracht werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 zu stellen. In diesen Fällen ist keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen. Eine Fristverlängerung gemäß § 13a Abs. 3 dritter Satz ist in diesen Fällen nicht möglich.“
„(33) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 treten § 13a Abs. 3, § 44j Abs. 3 und § 44l mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 6. Jänner 2022, in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.