Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20211220_127Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „501,- Euro“ durch den Betrag „515,- Euro“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „551,- Euro“ durch den Betrag „566,- Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „501,- Euro“ durch den Betrag „515,- Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „28,50 Euro“ durch den Betrag „29,25 Euro“ sowie der Betrag „21,80 Euro“ durch den Betrag „22,37 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „8,00 Euro“ durch den Betrag „8,21 Euro“ sowie der Betrag „6,00 Euro“ durch den Betrag „6,16 Euro“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „32,44 Euro“ durch den Betrag „33,29 Euro“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „14,00 Euro“ durch den Betrag „14,37 Euro“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „24,32 Euro“ durch den Betrag „24,96 Euro“ ersetzt.
In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „13,74 Euro“ durch den Betrag „14,10 Euro“ ersetzt.
In § 20a wird der Betrag „277,44 Euro“ durch den Betrag „284,74 Euro“ ersetzt.
In § 20b wird der Betrag „899,24 Euro“ durch den Betrag „922,89 Euro“ ersetzt.
Dem § 23a wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 127/2021 treten § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20a, § 20b sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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