4. COVID-19-Sammelgesetz
LGBLA_ST_20211216_1174. COVID-19-SammelgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG“ durch „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG“ ersetzt.
In § 59 Abs. 24 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Dem § 59 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten
Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 3 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 31 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ eingefügt;
b) nach dem Eintrag „§ 32 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 32a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 31. Dezember 2021 in Kraft. Mit 31. Dezember 2022 treten im Inhaltsverzeichnis die Zeile „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ und § 31a außer Kraft.“
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:
In § 46 Abs. 30 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Dem § 46 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 30 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 10 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 10 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
Das Steiermärkische COVID-19-Fristengesetz, LGBl. Nr. 35/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgte geändert:
In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt § 4 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2021, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
In § 22a Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
Dem § 22a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten § 13 Abs. 7 und § 22a Abs. 6 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“
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