Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018
LGBLA_ST_20211214_115Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2021 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
a)
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 13,86
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,07
b)
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Z 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 3,93
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,07
c)
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:
Grundgeschoß
€ 23,58
Rest nach Zeitaufwand
d)
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 6,41
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
a)
für die ersten 30 kW
€ 35,27
€ 35,58
€ 39,72
€ 48,20
b)
von 31 bis 40 kW
€ 38,48
€ 38,90
€ 43,44
€ 51,31
c)
von 41 bis 50 kW
€ 41,79
€ 42,10
€ 47,07
€ 54,61
d)
von 51 bis 60 kW
€ 44,89
€ 45,20
€ 50,59
€ 57,82
e)
von 61 bis 70 kW
€ 48,20
€ 48,51
€ 54,31
€ 60,92
f)
von 71 bis 80 kW
€ 51,31
€ 51,61
€ 57,82
€ 64,24
g)
von 81 bis 90 kW
€ 54,61
€ 54,93
€ 61,34
€ 67,44
h)
von 91 bis 100 kW
€ 57,82
€ 58,24
€ 65,06
€ 70,65
i)
von 101 bis 110 kW
€ 58,96
€ 59,27
€ 66,30
€ 71,69
j)
von 111 bis 120 kW
€ 59,89
€ 60,20
€ 67,44
€ 72,71
k)
je weitere 10 kW
€ 3,31
€ 3,31
€ 3,31
€ 3,31
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2a und 2b StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 StKO 2018
€ 15,00
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 15,00
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 35,69
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache
Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 46,03
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994
€ 26,79
Stundensatz
€ 15,00
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 28,13
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