Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22
LGBLA_ST_20211015_96Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20211015_96/image001.jpg
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, und § 3 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung hat zum Ziel den ordentlichen Schulbetrieb im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen, trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge von COVID-19, zu gewährleisten.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (im Folgenden als „StLfSchG“ bezeichnet).
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
(1) Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen/Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß § 4 vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
(2) Bei Schülerinnen/Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 auf Grund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen zu minimieren.
(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (z. B. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (z. B. Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen zu minimieren.
(1) An jeder Schule ist bis zum 30. September 2021 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
(2) Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen/Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird, ist für Schülerinnen/Schüler, welchen auf Grund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn auf Grund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
(1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies auf Grund
(2) Der ortsungebundene Unterricht darf nur
(3) Bei Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Im Falle einer Anordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 2 befinden sich die Schülerinnen/Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen/Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen/Schülern oder die volljährigen Schülerinnen/Schüler, die
sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin/der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin/Der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(1) In einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 kann vorgesehen werden, dass
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigte Verhinderung im Sinn des § 59 Abs. 1 lit. a StLfSchG.
(2) Schülerinnen/Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
(3) Schülerinnen/Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehören, oder die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann auf Antrag für die Dauer von höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 59 Abs. 1 lit. a StLfSchG durch die Schulleitung erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (z. B. Frühwarnung auf Grund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Schulen haben den Schülerinnen/Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig.
Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen.
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 angeordnet hat. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 2.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (z. B. Frühwarnung auf Grund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
(1) Schülerinnen/Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen/Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung 1998, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartner.
(2) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie den Schülerinnen/Schülern erfolgt.
(1) Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten.
(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, ist der Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Alle Schülerinnen/Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 angerordnet hat. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 3.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (z. B. Frühwarnung auf Grund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
(1) Schülerinnen/Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen/Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Schulveranstaltungen sind nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.
(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Singen hat, wenn immer es möglich ist, und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden.
(2) Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, ist der Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
(1) Fachpraktischer Unterricht kann in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen/Schüler abweichend von § 39 StLfSchG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule kann aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
An Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin/der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen darf zehn nicht überschreiten.
(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen/Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Das Internatspersonal und alle Schülerinnen/Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
(1) In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
(2) Schülerinnen/Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal an Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen/Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (z. B. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Semesterprüfungen über nicht oder mit „nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2020/21 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden.
(2) Abweichend von § 47 Abs. 1 bis 5, § 49 und § 51 Abs. 2 lit. b StLfSchG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit „nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich.
Diese Verordnung tritt mit 13. September 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.