Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung 2016
LGBLA_ST_20211015_95Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021, wird verordnet:
Die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016, LGBl. Nr. 58/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen sowie für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt werden (Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021)“
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „StFanlG 2016“ durch die Wortfolge „StHKanlG 2021“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Blockheizkraftwerken“ durch das Wort „Blockheizkraftwerke“ ersetzt.
7.§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.“
„(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.“
(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob
(3) Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.“
(1) Bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudekühlung verwendeten Anlagen (beispielsweise Kälteerzeuger, Kälteverteilung und Speicherung, Regel- und Steuerungssysteme) dahingehend zu prüfen, ob
(3) Die erstmalige Inspektion bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 2, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3a zu erstellen.“
Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.“
(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß § 13 Abs. 6.
(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 93 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13a Abs. 1 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß § 93 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz.“
§ 19 Abs. 1 Z 3 lautet:
In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird dem § 19 Abs. 1 folgende Z 6 angefügt:
Die Überschrift des § 20a lautet:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.“
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