Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016
LGBLA_ST_20211007_92Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Errichtung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen (Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021)“
a) Die Einträge zu §§ 11, 12, 15, 16 und 17 lauten jeweils „(entfallen)“.
b) Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet: „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen“.
c) Der Eintrag zu § 24 lautet „Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 24 Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen“ wird die Zeile „§ 24a Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen“ eingefügt.
e) Der Eintrag zu § 26 lautet „Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen“.
f) Nach dem Eintrag „§ 26 Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen“ wird die Zeile „§ 26a Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen“ eingefügt.
g) Der Eintrag zu § 32 lautet „Datenverarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank und öffentliches Register“.
h) Nach dem Eintrag „§ 36 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 36a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021“ eingefügt.
§ 1 Abs. 1 Z 3 lautet:
Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Beheizung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Kühlung und Lüftung“ eingefügt.
In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Heizungsanlagen“ durch die Wortfolge „Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen“ ersetzt.
Nach § 2 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:
§ 2 Z 19 lautet:
Nach § 2 Z 22 werden folgende Z 22a bis c eingefügt:
§ 2 Z 25 lautet:
§ 2 Z 37 und 37a lauten:
Nach § 2 Z 38 wird folgende Z 38a eingefügt:
§ 2 Z 41 entfällt.
Nach § 2 Z 40 wird folgende Z 41a eingefügt:
In § 2 Z 43 lit. a wird das Wort „Kessels“ durch das Wort „Heizkessels“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über“
§ 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 lauten:
§ 11, § 12, § 15 bis § 17 entfallen.
Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen.
(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten, der Überwachungsstelle (bei Feuerungsanlagen) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.“
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26a unterziehen zu lassen.
(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.“
(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.“
(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.“
In § 27 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 26“ die Wortfolge „und Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 26a“ eingefügt.
In § 27 Abs. 3 wird nach der Ziffer „4“ die Wortfolge „und 4a“ eingefügt.
In § 27 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und § 26“ und wird die Zahl „40“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 auf Grund von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen über die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass die Energieeffizienz der genannten Anlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und die Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen muss mindestens 10 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.“
In § 27 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „§ 25“ ersetzt.
In § 27 Abs. 6 und 8 wird nach dem Wort „Heizungsanlagen“ die Wortfolge „gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a“ eingefügt.
In § 27 Abs. 9 wird Wortfolge „§ 25 Abs. 4 und § 26“ durch die Wortfolge „§ 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3“ ersetzt.
§ 27 Abs. 10 entfällt.
In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Heizungsanlagen“ durch die Wortfolge „Heizkesseln bei Feuerungsanlagen“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist keine Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. der Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.“
„(1) Die Prüfberechtigten gemäß § 25 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.“
In § 33 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 24 Abs. 2“ die Wortfolge „und § 24a Abs. 2“ eingefügt.
In § 34 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 10a“ die Wortfolge „sowie § 24 und § 24a“ eingefügt.
In § 34 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zahl „10a“ die Zahlen „24, 24a,“ eingefügt.
§ 35 Abs. 1 Z 9 lautet:
In § 35 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Zitat „§ 24 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge „2 und 5 sowie § 24a Abs. 1, 2 und 5“ eingefügt.
In § 35 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Zitat „§ 24 Abs. 2,“ das Zitat „24a Abs. 2,“ eingefügt.
In § 35 Abs. 1 wird nach der Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
In § 35 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „§ 25 und § 26“ durch die Wortfolge „§ 25, § 26 und § 26a“ ersetzt.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.“
§ 37 Abs. 3 Z 4 lautet:
In § 37 Abs. 3 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
§ 38 Abs. 1 Z 8 lautet:
In § 38 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird dem Abs. 1 folgende Z 10 angefügt:
In § 39 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.
Dem § 39a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2 und 3, § 2 Z 17a, 19, 22a bis c, 25, 37, 37a, 38a, 41a, 43 lit. a, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 24, § 24a, § 26, § 26a, § 27 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 6, 8 und 9, § 31 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 32, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 9, 12, 13, 19a und 20, § 36a, § 37 Abs. 3 Z 4 und 6, § 38 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 41, § 11, § 12, § 15 bis § 17, § 27 Abs. 10 und § 39 Abs. 2 außer Kraft.“
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