Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
LGBLA_ST_20211007_91Änderung des Steiermärkischen BaugesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 80 lautet „Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“.
b) Nach dem Eintrag „§ 80a Niedrigstenergiegebäude“ werden folgende Zeilen eingefügt:
c) Die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teiles des II. Hauptstückes lautet: „Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen“.
d) Der Eintrag zu § 82 lautet „Verordnung der Landesregierung“.
e) Der Eintrag zu § 92a lautet „Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“.
f) Der Eintrag zum VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks lautet „(entfallen)“.
g) Nach dem Eintrag „§ 119r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020“ wird die Zeile „§ 119s Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021“ eingefügt.
§ 4 Z 25 lautet:
Nach § 4 Z 25a wird folgende Z 25b eingefügt:
Nach § 4 Z 31a wird folgende Z 31b eingefügt:
Nach § 4 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:
§ 4 Z 41 entfällt.
Nach § 4 Z 42 werden folgende Z 42a und Z 42b eingefügt:
Nach § 4 Z 53 wird folgende Z 53a eingefügt:
Nach § 4 Z 57 wird folgende Z 57a eingefügt:
Nach § 4 Z 60 werden folgende Z 60a und Z 60b eingefügt:
In § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des § 1 Abs. 1 Z 8 der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015,“ durch die Wortfolge „nach der gemäß § 82 zu erlassenden Verordnung“ ersetzt und am Ende ein Beistrich gesetzt.
Am Ende des § 6 Abs. 2 Z 4 wird ein Beistrich gesetzt.
In § 19 Z 4, § 20 Z 2 lit. h und § 21 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Nennheizleistung“ durch das Wort „Nennwärmeleistung“ ersetzt.
In § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o wird das Wort „Kollektorleistung“ durch das Wort „Brutto-Fläche“ und die Wortfolge „50 kWp (Kilowatt Peak)“ durch die Zahl- und Flächenangabe „400 m²“ ersetzt.
§ 19 Z 6 lautet:
In § 19 Z 7 und § 20 Z 4 wird die Wortfolge „Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen“ durch die Wortfolge „Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen“ ersetzt.
In § 20 Z 2 lit. g wird die Wortfolge „jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m“ durch die Wortfolge „wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 Z 4a lautet:
In § 21 Abs. 1 Z 5 und § 33 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 Z 5a lautet:
21.§ 21 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 21 Abs. 2 Z 9 lautet:
§ 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten:
In § 23 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „im“ die Wortfolge „im Fall des § 92a die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und,“ eingefügt.
In § 23 Abs. 1 Z 8 lit. c wird der Ausdruck „§ 80 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 80b Abs. 1“ ersetzt.
Dem § 23 Abs. 1 Z 8 wird folgende lit. d angefügt:
In § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich wird nach dem Beistrich die Wortfolge „oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,“ angefügt.
In § 76 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1, 2 und 5“ ersetzt.
Die Überschrift des § 80 lautet:
§ 80 Abs. 3 bis 6 entfallen.
Nach § 80a werden folgende §§ 80b, 80c, 80d, 80e und 80f eingefügt:
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
(1) Gebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
(3) Ausgenommen von der Bewertung gemäß Abs. 2 sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
(4) Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Abs. 2 sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(1) Bei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Abs. 1 bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(1) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(3) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Abs. 1 und 2 müssen in der Lage sein,
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
(2) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“
„(1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 4) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.“
In § 81a Abs. 2 wird das Wort „übermittelt“ durch das Wort „hochgeladen“ ersetzt.
§ 81a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.“
„(4a) Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:
(1) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.“
In § 84 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021“ ersetzt.
§ 92a lautet:
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks entfällt.
Nach § 117 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.“
§ 118 Abs. 2 Z 2b lautet:
Nach § 118 Abs. 2 Z 8 werden folgende Z 8a, 8b und 8c eingefügt:
§ 118 Abs. 2 Z 9 lautet:
§ 118 Abs. 2 Z 10a entfällt.
Nach § 118 Abs. 2 Z 10 werden folgende Z 10b und10c eingefügt:
In § 118a Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Nach § 119r wird folgender § 119s eingefügt:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,
(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 25, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, § 19 Z 4 bis 7, § 20 Z 2 lit. g, h und k, Z 4, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Z 4a, 5 und 5a, Abs. 2 Z 2 und 9, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2, Z 8 lit. c und d, § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich, Z 3, § 76 Abs. 3, die Überschrift des § 80, § 80b, § 80c, § 80d, § 80e, § 80f, § 81, § 81a Abs. 1, 2, 4 und 4a, die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks, § 82, § 84, § 92a, § 117 Abs. 2a, § 118 Abs. 2 Z 2b, 8a, 8b, 8c, Z 9, 10b und 10c, § 118a Abs. 1 Z 5 und 6 und § 119s mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 41, § 80 Abs. 3 bis 6, der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks, sowie § 118 Abs. 2 Z 10a außer Kraft.“
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