Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes
LGBLA_ST_20210721_82Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz, LGBl. Nr. 14/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
§ 1 lautet:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden und die nicht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen.
(3) Werden Tätigkeiten, die unter denselben Tätigkeitsbereich des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.“
In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Anhang I“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 7 lit. b lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 12 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird das Wort „Genehmigungsauflagen“ durch das Wort „Bewilligungsauflagen“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 21 lautet:
Nach § 2 Abs. 1 Z 21 werden folgende Z 22 bis 26 angefügt:
Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Übrigen sind die sonstigen verwendeten Begriffe dieses Gesetzes, soweit sie in der RL 2010/75/EU vorkommen, im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu verstehen.“
„(1) Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung, angezeigte Änderungen gemäß § 5a Abs. 1, sowie die Stilllegung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.“
§ 3 Abs. 2 entfällt.
§ 3 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 3 Abs. 2 Z 19 entfällt.
§ 3 Abs. 2 Z 20 lautet:
Nach § 3 Abs. 2 Z 20 wird folgende Z 21 angefügt:
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Antrag ist auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.“
„(5) Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß § 7a vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
(6) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 2 und 3 anzuzeigen.
(7) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen.“
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Projektwerberin/der Projektwerber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Zur Feststellung, ob eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt, insbesondere, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, hat die Projektwerberin/der Projektwerber einer Anlage gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Kann aus den in Abs. 2 angeführten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen und Nachweise zu erbringen.
(4) Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung der Prüfung unter Verweis auf die in § 1 Abs. 3 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt oder nicht, anzugeben.“
(1) Die Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:
(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(5) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(8) Die Fundstelle der Website der Behörde ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.“
(1) Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 haben Parteistellung:
(2) Die Nachbarn sind berechtigt im Verfahren die Einhaltung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen.
(3) Die Umweltorganisationen können innerhalb der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 Z 5 zum Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 betreffend die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(4) Den Umweltorganisationen steht auch das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 und der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt.
(5) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 4 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur insoweit zulässig, als begründet wird, warum sie nicht bereits im Verfahren geltend gemacht werden konnten und die Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(6) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt aller in § 4 Abs. 5 enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5) Werden von einem ausländischen Staat nach der Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Steiermark Antragsunterlagen übermittelt, so hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet, betrieben oder stillgelegt wird, dass
(2) Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit es um den Schutz des Gewässers geht, sind Bewilligungsbescheide mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.
(3) Bei der Bewilligung sind die eingelangten Stellungnahmen gemäß §§ 4 und 4a in angemessener Weise zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der Bewilligungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:
(4) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 3 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BvT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:
(5) Unterliegt eine Anlage einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz 2011, entfällt für die Behörde die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.
(6) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für die in Abs. 5 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(7) Wird die Bewilligung auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik erteilt, die in keiner der einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage errichtet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden.
(8) Enthalten die einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 7 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(9) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BvT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(10) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.“
(1) Die Behörde hat die Anzeige gemäß § 3 Abs. 6 innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die Prüfung des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher Vorschreibungen hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.
(2) Die Behörde hat nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige die Anlage dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Dabei können geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 5 nicht widersprechen im Bescheid zur Kenntnis genommen werden. Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde die Beseitigung dieser Abweichungen binnen angemessener Fristsetzung bescheidförmig aufzutragen.
(1) Die BvT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für Vorhaben nach § 3 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BvT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 5 Abs. 4 – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BvT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente.
(2) Die Landesregierung unterrichtet die Behörde über die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und über die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BvT-Schlussfolgerungen. Diese Informationen werden von der Landesregierung im Internet auf ihrer Website veröffentlicht.“
(1) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat auf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(3) Die Behörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls zu überprüfen und die Anforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, wenn
(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage ihren/seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie nach § 7 nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen und Maßnahmen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.
(2) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(3) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(4) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 bewilligungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 6 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Betreiberin/den Betreiber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Betreiberin/der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.
(5) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, auf Gefahr und Kosten des Betreibers mit Bescheid zu verfügen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach nachweislicher Einhaltung des vorschriftsmäßigen Betriebes zulässig.“
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht.
(2) Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung, Überprüfung und bei der Umweltinspektion von Anlagen betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.
(3) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
(5) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. Außerdem hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers einer Anlage gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle mit Bescheid vorzuschreiben.“
(1) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) oder bei Verfügung der Stilllegung durch die Behörde hat die Betreiberin/der Betreiber eine Bewertung und die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2, die sie/er in weiterer Folge durchzuführen hat, der Behörde zur Bewilligung vorzulegen:
(2) Werden die nach Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 erforderlichen Bewertungen und die allfällig notwendigen Maßnahmen durch die Betreiberin/den Betreiber nicht durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar.“
„(1) Die Behörde hat bei Anlagen unbeschadet von Überprüfungen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.“
In § 8 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 entfällt jeweils das Wort „IPPC“.
In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Genehmigungsauflagen“ durch das Wort „Bewilligungsauflagen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Genehmigungsvorgaben“ durch das Wort „Bewilligungsvorgaben“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Inhaberin/des Inhabers“ durch die Wortfolge „Betreiberin/des Betreibers“ ersetzt.
In § 8 Abs. 6 wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
§ 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Bewilligungsvorgaben durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Abgabe einer Stellungnahme unter Fristsetzung zu übermitteln; Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.“
„(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Gesetz unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der Bewilligung einer Anlage zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegt.
(2) Die Landesregierung hat ehestens nach Bewilligung von Anlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
In § 9 Abs. 3 bis 5 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für diesem Gesetz unterliegende Anlagen allgemein bindende Vorschriften erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Dabei sind die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere die besten verfügbaren Techniken und deren Entwicklungen sowie die Aktualisierungen und Anpassungen zu berücksichtigen. Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Richtlinie 2010/75/EU Bezug zu nehmen.“
Der bisherige § 14 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11“.
Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Der bisherige § 15 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 12“.
§ 12 lautet:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.“
Der bisherige § 16 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 13“.
§ 13 lautet:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Der bisherige § 17 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 14“.
§ 14 lautet:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Der bisherige § 18 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 15“.
In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 1“ ersetzt und entfällt das Wort „IPPC“.
In § 15 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „genehmigte“ das Wort „IPPC“.
In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „IPPC-Anlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach diesem Gesetz“ ersetzt.
Der bisherige § 19 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 16“.
Der bisherige § 19a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 17“.
Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 7 lit. b, 12, 13, 17, 21, 22 bis 26, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Z 20 und 21, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 5 bis 7, § 3a, § 4, §§ 4a und 4b, § 5, §§ 5a und 5b, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1 bis 5 Z 1, 2 und 3, § 8 Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1 bis 5, § 10 Abs. 1 und 2, die Paragrafenbezeichnung des § 11 und Abs. 4, die Paragrafenbezeichnung der §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18, § 12, § 13, § 14, § 15 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 2 Z 19 außer Kraft.“
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