Änderung des Berufsschulorganisationsgesetzes 1979 (StBOG-Novelle 2021)
LGBLA_ST_20210721_81Änderung des Berufsschulorganisationsgesetzes 1979 (StBOG-Novelle 2021)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Schulzeitgesetzes 1985 – beschlossen:
Das Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 50b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 61/2019“ die Zeile „§ 50c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021“ eingefügt.
Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.“
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.“
„(5) Neue Lehrberufe sind bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erlassung der Sprengelverordnung von jener Berufsschule vorübergehend zu beschulen, die personell, räumlich und technisch die besten Voraussetzungen dafür hat. Die Entscheidung trifft die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.“
„(2) Die pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben. Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung nach jeder Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt durch den Schulerhalter, nur in Hinblick auf die außerordentlichen Schülerinnen und Schüler durch die Bildungsdirektion. Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.
(3) Können Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion den Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.“
„(4) Werden innerhalb der Zahlungsfrist keine Einwendungen erhoben, wird der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.“
„(2) Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September.
(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 1. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.“
„(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen die Hauptferien eine Woche früher.“
„(12) In der Fassung der StBOG-Novelle 2021, LGBl. Nr. 81/2021, treten in Kraft:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.“
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