Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964
LGBLA_ST_20210716_80Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 7 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 8 Abs. 1 2. Satz lautet:
„Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.“
In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Eisenbahn-Zufahrt-“ durch die Wortfolge „Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt-“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Landes-, Eisenbahn-Zufahrt-“ durch die Wortfolge „Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt-“ ersetzt.
§ 37 lautet:
Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.“
In § 47 Abs. 1 wird der Verweis „§ 7 unter Z 1, 2, 3 und 4“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
In § 47 Abs. 3 und in § 49 Abs. 1 wird der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 4 lit. b“ jeweils durch den Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b“ ersetzt.
§ 51 erster und zweiter Satz lauten:
„Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2021 treten § 7 Abs. 1 Z 2a, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 37, § 47 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1 und § 51 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2021, in Kraft.“
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