Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
LGBLA_ST_20210708_77Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 14 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a letzter Satz lautet:
„Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.“
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c lautet:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.“
„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.“
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