Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20210601_62Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2021, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 10 lautet „Anerkennung von Berufsqualifikationen“.
b) Der Eintrag zu § 250, § 267, § 268 und § 284 lautet jeweils „(entfallen)“.
c) Der Eintrag zu § 301 lautet „Verweise“.
d) Nach dem Eintrag „§ 305 Außerkrafttreten“ wird die Zeile „§ 306 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
„(4) Zeitgleich mit dem Stellenplan ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen) und Angaben über die Einkommensverteilung, insbesondere prozentuelle Einkommensunterschiede nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen, sowie Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht zu enthalten hat.“
In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008,“ durch die Wendung „Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG“ ersetzt.
In § 10 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß § 3 Abs. 1 StGAB“ durch die Wendung „gemäß § 9 StBRG“ und in § 10 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „gemäß § 5 StGAB“ durch die Wendung „gemäß § 10 StBRG“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck „amtswegen“ durch den Ausdruck „Amts wegen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3 und § 298 Abs. 12 wird der Ausdruck „St.-MSchKG“ jeweils durch den Ausdruck „St. MSchKG“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 25“ ersetzt.
§ 36 und § 37 lauten:
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(1) Der/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.“
In § 44 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 2 oder 5“ jeweils durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 2 oder 7“ ersetzt.
§ 45 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.“
In § 46 Abs. 5 wird der Ausdruck „Arbeitplatzes“ durch den Ausdruck „Arbeitsplatzes“ ersetzt.
§ 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“
In § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundessozialamt“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialministeriumservice“ ersetzt.
In § 56 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
In § 62 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „des LPVG“ und im Einleitungssatz des § 91 Abs. 3 wird der Ausdruck „Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)“ jeweils durch den Ausdruck „Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999“ ersetzt.
In § 69 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anlass“ ein Beistrich eingefügt.
In § 91 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
In § 111 Abs. 4 wird die Wendung „Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung“ durch die Wendung „Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009“ ersetzt.
§ 132 Abs. 3 entfällt.
§ 135 Abs. 1 Z 3a lautet:
In § 138 Abs. 2 wird die Wendung „§ 49 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung“ durch die Wendung „§ 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009“ ersetzt.
In § 149 Abs. 1 wird die Wendung „Pensionsgesetz 1965“ durch die Wendung „Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009“ ersetzt.
In § 157a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Wiedereigliederungsteilzeit“ jeweils durch den Ausdruck „Wiedereingliederungsteilzeit“ ersetzt.
In § 160 Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „§ 39 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung“ durch die Wendung „§ 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009“ ersetzt.
Im Schlussteil des § 160 Abs. 4 wird die Wendung „VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013,“ durch die Wendung „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG“ und in § 162 Abs. 2 die Wendung „VVG, BGBl. Nr. 53/1991“ durch den Ausdruck „VVG“ ersetzt.
In § 164 Abs. 2a wird der Ausdruck „pauschaliere“ durch den Ausdruck „pauschalierte“ ersetzt.
§ 166 Abs. 8 lautet:
„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
„(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.“
„(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.“
In § 180 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bediensten“ durch den Ausdruck „Bediensteten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 217a lautet „SIII-Funktionszulage“.
In § 218 Abs. 3 wird die Wendung „gem. Abs 2“ durch die Wendung „gemäß Abs. 2“ ersetzt.
In § 232 werden die Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung „(2)“ ersetzt.
In § 240 Abs. 3 wird der Ausdruck „adminisitrative“ durch den Ausdruck „administrative“ ersetzt.
In § 253 Abs. 3 wird die Wendung „mindestens auf,gut‘, so“ durch die Wendung „mindestens auf „gut“, so“ ersetzt.
In § 263 Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2“ durch die Absatzbezeichnung „(2)“ ersetzt.
In der Überschrift des § 290 wird der Ausdruck „Zeit 1. Juni 2011“ durch den Ausdruck „Zeit vom 1. Juni 2011“ ersetzt.
§ 295b Abs. 2 Z 5 lautet:
In § 298 Abs. 4 wird die Bezeichnung der Z 3 und 4 von Kursivschrift auf Normalschrift gestellt.
In § 298 Abs. 15 wird die Wendung „der Kinderzulage“ durch die Wendung „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
In § 300f Abs. 8 wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.
§ 301 lautet:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 306 Abs. 32 wird der Ausdruck „300i“ durch den Ausdruck „300l“ ersetzt.
Dem § 306 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) In der Fassung des Gesetzes 62/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 4 und 5 Z 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 3, § 36, § 37, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3 lit a, § 69 Abs. 1, § 91 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 111 Abs. 4, § 135 Abs. 1 Z 3a, § 138 Abs. 2, § 149 Abs. 1, § 157a Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 4, § 162 Abs. 2, § 164 Abs. 2a, § 166 Abs. 8, § 167 Abs. 1, § 170 Abs. 2, § 180 Abs. 2, die Überschrift des § 217a, § 218 Abs. 3, § 232, § 240 Abs. 3, § 253 Abs. 3, § 263 Abs. 2, die Überschrift des § 290, § 295b Abs. 2 Z 5, § 298 Abs. 4, 12 und 15, § 300f Abs. 8, § 301 Abs. 1, § 306 Abs. 32 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 132 Abs. 3 außer Kraft.“
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