Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG und Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes und des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes
LGBLA_ST_20210505_51Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG und Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes und des Steiermärkischen GrundversorgungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019 – beschlossen:
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
100%
70%
45%
21%
17,5%
12%
9%
6%
3%
18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung von Bezugsberechtigten sind zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.
(2) Das Land und die Sozialhilfeverbände können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.
(4) Anträge können gestellt werden
(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.
(1) Das Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
(3) Die Behörde (§ 26) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist
(4) Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten sowie Dienstgeberinnen/Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(5) Personen, deren Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, oder die gemäß § 19 ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.
(1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.
(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.
(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.
(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 Rechnung getragen wird.
(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Ersatz ist zu leisten:
(2) Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(3) Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.
(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder der Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person gefährdet wäre oder wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wären.
(1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Sozialhilfeverbandes die bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.
(3) Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(4) Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.
Träger der Sozialunterstützung sind das Land, die Sozialhilfeverbände (§ 21 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz) und die Stadt Graz, die als Stadt mit eigenem Statut, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden gleichgestellt ist, und die Gemeinden.
(1) Die Kosten der Sozialunterstützung, ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2, sind von jenem Sozialhilfeverband zu tragen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat. Das Land hat ihm nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.
(2) Die Kosten
(3) Die Sozialhilfeverbände haben dem Land jährlich bis zum 15. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln.
(4) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden bis spätestens 15. Oktober die Höhe des zur Akontierung anerkannten Betrages bekanntzugeben. Dieser Betrag wird vom Land in sechs Raten (Akontierungen) überwiesen.
(5) Die Sozialhilfeverbände haben dem Land bis spätestens 31. Jänner eine Aufstellung der Kosten (Finanzierungshaushalt) des Vorjahres vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Sobald der Rechnungsabschluss des Sozialhilfeverbandes vorliegt, ist dieser dem Land zu übermitteln. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60% der Differenz zu akontieren; sind sie geringer gewesen als die geschätzten Kosten, hat das Land 60% der Differenz von den folgenden Akontierungen einzubehalten.
(6) Die Sozialhilfeverbände haben an das Land 60% der hereingebrachten Kostenersätze für Leistungen der Sozialunterstützung abzuführen. Ergeben sich im Laufe des Jahres Über- bzw. Unterzahlungen sind diese im Rahmen der jährlichen Endabrechnung gegenzurechnen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Sozialhilfeverbänden, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Verweise in diesem Gesetz auf das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Verweis auf das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 zu verstehen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.
(3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.
Die den Gemeinden gemäß § 12 und § 16 Abs. 2 und 3 und den Sozialhilfeverbänden gemäß § 12, § 20 Abs. 2 und § 22 zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
Die Landesregierung erstellt in regelmäßigen Abständen einen Sozialbericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 bzw. des SHG in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Leistungen gemäß § 10 und § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß § 10 oder § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1 sowie gemäß § 8 oder § 10 Abs. 2 SHG in der Fassung gemäß Abs. 1 sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Förderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) gewährt wird, ist diese Förderung bis zum Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraumes neben einer nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung weiter zu gewähren.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft.
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Sozialhilfe umfasst:
In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 1)“ ersetzt.
§ 3 entfällt.
§ 3a lautet:
Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Pflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.“
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.“
„(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.“
„(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.“
§ 6 entfällt.
§ 7 lautet:
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als
§ 8 entfällt.
§ 11 und § 12 entfallen.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“
„(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.“
„(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.“
„(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.“
„(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn
§ 13a Abs. 8 Z 1 lautet:
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“
„(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.“
„(1) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).“
„(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.“
„(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40% der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.“
„(14a) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).
(14b) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.“
„(2) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.“
Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähig.“
„1.die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;“
In § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtsatzes für Alleinstehende“ durch die Wortfolge „Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021“ ersetzt.
§ 42 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
In § 42 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:
Dem § 46 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Mindestsicherungsgesetz“ durch das Wort „Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
§ 4 Abs. 3 Z 5 lautet:
Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.“
„(5) Das Land kann Erholungshilfen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Privatrechts fördern.“
In § 37 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Änderungen des Gesamteinkommens“ die Wortfolge „oder des Pflegegeldes“ eingefügt.
§ 40 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Kosten der Hilfeleistungen sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.
(3) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a und c sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 40% der Kosten zu ersetzen.“
„Nach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16, § 18, § 19 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt.“
„(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 111/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 7 Z 2 wird das Wort „Mindestsicherungsgesetz“ durch das Wort „Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
Der Einleitungssatz in § 7 Abs. 1 lautet:
„Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde“
„(2a) Die Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.“
„1. wenn Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt werden, und“
In § 17 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
In § 17 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
§ 19 Abs. 3 Z 1 lautet:
Der Text des § 25a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
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