Änderung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
LGBLA_ST_20210423_47Änderung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV)“
Der Einleitungssatz des § 1 lautet:
„Die §§ 1 bis 10, § 12, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass“
§ 1 Z 1 lautet:
In der Überschrift des § 20 wird der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2020 – GKV)“ durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2021 – GKV)“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 20 lautet:
„Die §§ 1 bis 10a, § 12, die §§ 14 bis 21, die §§ 23 bis 32 und § 33 Abs. 6 bis 8 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass“
§ 20 Z 1 lautet:
§ 28 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 28 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54, geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11, umgesetzt.“
In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16, 17 und 18 angefügt:
Dem § 31a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, der Einleitungssatz des § 1, § 1 Z 1, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 20 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und 7, § 29 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 6 Z 15, 16, 17 und 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. April 2021, in Kraft.“
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