Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20210318_36Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg: die Gemeinden Bad Schwanberg, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Groß St. Florian, Pölfing-Brunn, Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Peter im Sulmtal, Wettmannstätten und Wies.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: die Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Ebersdorf, Feistritztal, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Hartl, Ilz, Kaindorf, Ottendorf an der Rittschein und Söchau.
Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Gabersdorf, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna.
Bezirk Südoststeiermark: alle Gemeinden des Bezirkes Südoststeiermark.
Bezirk Weiz: die Gemeinden Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Markt Hartmannsdorf, Pischelsdorf am Kulm, St. Margarethen an der Raab und Sinabelkirchen.“
„(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Radkersburg erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 1) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:26.000 (Anlage 2).“
„(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Glanz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:70.000 (Anlage 3) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:16.000 (Anlage 4).“
„(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Spielfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:70.000 (Anlage 5) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:10.000 (Anlage 6).“
„(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Grubthal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:90.000 (Anlage 7) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:20.000 (Anlage 8).“
„(8) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Klöch erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:70.000 (Anlage 9) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:15.000 (Anlage 10).
(9) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Sankt Anna am Aigen erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:70.000 (Anlage 11) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:15.000 (Anlage 12).“
„(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der in § 8 Abs. 4 bis 9 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.“
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, durchgeführt.“
„(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 7 bis 9, § 9 Abs. 1, § 11 und die Anlagen 1 bis 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2021, in Kraft.“
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