Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20210312_30Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „491,- Euro“ durch den Betrag „501,- Euro“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „540,- Euro“ durch den Betrag „551,- Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „491,- Euro“ durch den Betrag „501,- Euro“ ersetzt.
Dem § 23a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/2021 treten § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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