Änderung der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände
LGBLA_ST_20210121_9Änderung der Geschäftsordnung für die TourismusverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 29/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/beim Vorsitzenden des Tourismusverbands begehrt (außerordentliche Vollversammlung). Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Zusätzlich ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Positionen bekanntzugeben.“
§ 2 Abs. 5 entfällt.
§ 2 Abs. 11 und 12 lauten:
„(11) Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.
(12) Über den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der/vom Vorsitzenden bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Die Mitglieder des Tourismusverbands sind berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.“
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 8 entfällt.
§ 3 Abs. 1 Z 10 lautet:
Dem § 3 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tourismuskommission ist von der/vom Vorsitzenden mindestens viermal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder der Tourismuskommission sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Die Einladung ist auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Im Falle der Verhinderung eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes der Tourismuskommission ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Im Falle der Verhinderung eines gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 bestellten Mitgliedes hat dieses Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle zeitgerecht bekanntzugeben.“
„(4) Die Tourismuskommission ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 9 (hinsichtlich der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers) ist die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.“
„(7) Die Tourismuskommission kann ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Tourismuskommission und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der Tourismuskommission bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde und jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied der Tourismuskommission ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.“
„(10) Die Tourismuskommission kann beschließen, dass die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Finanzreferentin/der Finanzreferent eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die maximale Höhe der Aufwandsentschädigung darf für die Vorsitzende/den Vorsitzenden nicht mehr als EUR 1.000, für die Stellvertreterin/den Stellvertreter nicht mehr als EUR 500 und für die Finanzreferentin/den Finanzreferenten nicht mehr als EUR 750 pro Monat betragen. Die Kommission kann auch ein Sitzungsgeld für die Kommissionsmitglieder in Höhe von maximal EUR 150 je Sitzung für maximal vier Kommissionssitzungen beschließen. Bei Bezug einer Aufwandsentschädigung kann kein Sitzungsgeld bezogen werden. Soweit den Kommissionsmitgliedern durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.“
§ 5 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 5 Abs. 2 Z 7 lautet:
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Alle Rechnungen, Belege und Urkunden über Verbindlichkeiten sind von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, falls dieser/diesem die Vollmacht dazu erteilt worden ist, zu zeichnen (Vier-Augen-Prinzip).“
„(1) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer (§ 25 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung ist mit der Mitgliedschaft in der Tourismuskommission unvereinbar. Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat gemäß §§ 2 und 4 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, zu erfolgen.“
„(5) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Tourismusverbands finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019, Anwendung.“
Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten (§ 23 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992).
(1) Um der Aufsichtsbehörde (§ 26 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermöglichen, sind die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die Finanzreferentin/der Finanzreferent und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer verpflichtet,
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 gilt auch für die übrigen Organe des Tourismusverbands.
(3) Die Strafbestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (§§ 101b ff.) gelten sinngemäß. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 kann die Aufsichtsbehörde den Amtsverlust mit Bescheid aussprechen.“
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2021 treten § 2 Abs. 1 Z 3 und 5, Abs. 2, 11 und 12, § 3 Abs. 1 Z 2, 10 und 11, § 3 Abs. 2, 4, 7, 8 und 10, § 5 Abs. 2 Z 4 und 7, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 9 und § 10 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 Z 8 außer Kraft.“
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