3. COVID-19-Sammelgesetz
LGBLA_ST_20210121_83. COVID-19-SammelgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 – beschlossen:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„(4a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.“
„(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:
„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 lit. d am zweiten Montag im Februar und dauern bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“
„(11) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 44 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:
„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien in der Dauer von einer Woche abweichend von Abs. 2 lit. b am zweiten Montag im Februar.“
„(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:
„(2a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 2 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen.“
„(2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Musiklehrergesetz 2014, LGBl. Nr. 93/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:
„(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.“
„(4) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.“
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