Änderung der Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände
LGBLA_ST_20210121_10Änderung der Vermögensgebarung und Haushaltsführung der TourismusverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Der Tourismusverband darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern und auf neue Leistungszweige ausdehnen, wenn
(3) Die Errichtung, Übernahme, die wesentliche Vergrößerung des Umfanges und die Ausdehnung auf neue Leistungszweige einer wirtschaftlichen Unternehmung des Tourismusverbands bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die touristische Entwicklung der Region dadurch gefördert wird und die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.“
§ 3 Abs. 2 I Z 1 lit. a lautet:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor der Vorlage an die Tourismuskommission ist der von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für zwei Wochen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.“
§ 5 Abs. 2 lit. b entfällt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.“
„(2) Solange ein solcher Beschluss der Tourismuskommission nicht vorliegt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind.“
„(1) Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent ist, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass sich hinsichtlich einer Voranschlagsposition eine Ausgabensteigerung um + 25 % oder eine Mindereinnahme von – 25 % ergibt, verpflichtet, einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen und der Tourismuskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.“
(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Infrastruktureinrichtungen wie insbesondere Bäder, Klettersteige, Reit-, Rad- und Wanderwege, Schilifte, Langlaufloipen, Eislaufplätze, Schutzhütten, Sprungschanzen, Bobbahnen, Vergnügungsparks, Naturparks oder Rennstrecken selbst zu errichten oder zu betreiben.
(2) Tourismusverbänden ist es untersagt, Betreibern von Infrastruktureinrichtungen Zuschüsse für die Abdeckung von Abgängen zu gewähren.
(3) Tourismusverbänden ist es untersagt, Kosten für die laufende Wartung und Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen zu übernehmen.“
§ 15 Z 3 lit. b entfällt.
§ 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Vorlage an die Tourismuskommission zu übermitteln. Die/Der Vorsitzende hat im Fall festgestellter und zu beseitigender Unzulänglichkeiten über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen der Aufsichtsbehörde zu berichten.“
„(6) Die/Der Vorsitzende hat den Rechnungsabschluss samt Anlagen und die Berichte des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluss für zwei Wochen in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. Die Auflage ist auf der Homepage mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der zweiwöchigen Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.“
Der Tourismusverband hat eine doppelte Buchführung zu führen und eine Bilanz im Sinne der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen.
Der Rechnungsabschluss ist von der Vollversammlung so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Rechnungsabschlusses ist auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.“
„(3) Die Aufnahme von Darlehen, die von Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, bedarf keiner Genehmigung.“
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2021 treten die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 2 I Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 22, § 23 und § 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 lit. b und § 15 Z 3 lit. b außer Kraft.“
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