Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
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Auf Grund der §§ 3 Abs 1 Z 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2020, wird verordnet:
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
Die Verordnung tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.
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