Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20210114_1Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 183 Gehalt“ die Zeile „§ 183a Fixgehalt“ eingefügt.
Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:
Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.“
„(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 183a mit 26. Juni 2020 in Kraft.“
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