Regelung des Ausmaßes der Neuauspflanzungen
LGBLA_ST_20201218_124Regelung des Ausmaßes der NeuauspflanzungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:
Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit 31. Juli 2021 außer Kraft.
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