Änderung der Kassenstärkeranhebungsverordnung
LGBLA_ST_20201218_117Änderung der KassenstärkeranhebungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 82a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Anhebung der Höchstgrenzen von Kassenstärkern (Kassenstärkeranhebungsverordnung – KAVO), LGBl. Nr. 52/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 82 Abs. 2 GemO werden bis zu einem Viertel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ bzw. bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge für das Haushaltsjahr 2021 (t) angehoben.“
„(1) Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der fünf folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2026 (t+5) jeweils um ein Fünftel.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2020 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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