Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985
LGBLA_ST_20201217_115Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 65/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „40“ ab 1. Jänner 2022 durch die Zahl „45“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.“
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.“
§ 8 Abs. 2 Z 2 lautet ab 1. Jänner 2022:
§ 8 Abs. 2 Z 2 lautet ab 1. Jänner 2023:
§ 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach § 16 eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.“
In § 13 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 12 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:
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